Full text: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

284 B. Besonderer Teil, VII]. Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen. 
Die einfachste Sühne des Urfehdbruchs, d. h. wenn nur die 
unbefugte Heimkehr in Ansatz kommt, ist die Abschlagung der 
Schwurfinger. Später mildert sich noch die Anschauung insofern, 
als Pranger und Rute üblich werden, bei Rückfall Brandmarkung 
oder Fingerverlust und endlich Leibes- und Lebens-Strafe. Waltet 
Gnade, so weist man den Delinquenten wenigstens in sein früheres 
Exil zurück.) 
Die Zahl der Vergehungen ist ungeheuer grofs; nahezu auf 
jedem Blatt der spätern Achtbücher ist wenigstens eine derartige 
Bestrafung verzeichnet. Die Fried- und Rechtlosigkeit, in die der 
Verbannte, wenn er nicht finanzielle Selbständigkeit oder einflufs- 
reiche Freunde besitzt, gerät und die ihm meist den Einlafs in 
eine andre Stadt verwehren, veranlassen ihn oft, — sofern es ihm 
nicht gelingt, irgendwo als Knecht sich zu verdingen, oder, sofern 
er sich Genosse von Räubern oder Befehdern der Stadt zu werden 
scheut, —- trotz des Risikos der schwersten Strafe die Rückkehr 
zu wagen. Schützt mancher Aufgegriffene Unkenntnis des Gebietes 
vor, so figuriert bei dem Nürnberger selbst oft als einziger Ent- 
schuldigungsgrund das „Heimweh‘‘.!?) 
VIII. Missetaten 
wider Obrigkeit und Gemeinwesen. 
1. Hochverrat. 
Majestätsverbrechen durch Verletzung des Reichsoberhauptes 
zählen in Nürnberg zu den seltnen Dingen. Aufserdem dafs sich 
1%) R. ewicl. b. d. Halse, d. d. im die Stat verboten waz, daz er gesworn 
hat, daz er brach und maynod wurd und hat im ein or abgesniten, AB. 316, 
27; der zwein voder vinger der rechten hant da mit er gesworn ein glid 
abgehawen, AB. 817, 216, 1420; 10 Jar, 5 meilen, darüber unerlaubt wider 
herzu bis gen Feucht, 10 Jj. 10 m.; später (1527) wird ausdrücklich der 
gerichtl. M, dem Urfehdbruch gleichgestellt, in beiden Fällen Abschlagen 
zweier Fingerglieder die Strafnorm, Rtschlb. V, 268; einmal waltet Milde, 
da der Verwiesne nicht aus „Bosheit“ sondern behufs Abwickelung seiner 
Geschäfte nach N. zurückkehrte, Rtschlb. XLVI, 180. 
3) Weil er alhier geborn und g6zogen sei. von diser Statt nit pleiben 
könne, ob er schon mit gnaden widerumben des Lands verwiesen werden 
solt, Ihme was er verdient widerfaren zu lassen. Dann er solches gedultiger 
leiden, dann sein elend also täglichen fur augen sehen. AB. 158893 57
	        
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