284 B. Besonderer Teil, VII]. Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen.
Die einfachste Sühne des Urfehdbruchs, d. h. wenn nur die
unbefugte Heimkehr in Ansatz kommt, ist die Abschlagung der
Schwurfinger. Später mildert sich noch die Anschauung insofern,
als Pranger und Rute üblich werden, bei Rückfall Brandmarkung
oder Fingerverlust und endlich Leibes- und Lebens-Strafe. Waltet
Gnade, so weist man den Delinquenten wenigstens in sein früheres
Exil zurück.)
Die Zahl der Vergehungen ist ungeheuer grofs; nahezu auf
jedem Blatt der spätern Achtbücher ist wenigstens eine derartige
Bestrafung verzeichnet. Die Fried- und Rechtlosigkeit, in die der
Verbannte, wenn er nicht finanzielle Selbständigkeit oder einflufs-
reiche Freunde besitzt, gerät und die ihm meist den Einlafs in
eine andre Stadt verwehren, veranlassen ihn oft, — sofern es ihm
nicht gelingt, irgendwo als Knecht sich zu verdingen, oder, sofern
er sich Genosse von Räubern oder Befehdern der Stadt zu werden
scheut, —- trotz des Risikos der schwersten Strafe die Rückkehr
zu wagen. Schützt mancher Aufgegriffene Unkenntnis des Gebietes
vor, so figuriert bei dem Nürnberger selbst oft als einziger Ent-
schuldigungsgrund das „Heimweh‘‘.!?)
VIII. Missetaten
wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
1. Hochverrat.
Majestätsverbrechen durch Verletzung des Reichsoberhauptes
zählen in Nürnberg zu den seltnen Dingen. Aufserdem dafs sich
1%) R. ewicl. b. d. Halse, d. d. im die Stat verboten waz, daz er gesworn
hat, daz er brach und maynod wurd und hat im ein or abgesniten, AB. 316,
27; der zwein voder vinger der rechten hant da mit er gesworn ein glid
abgehawen, AB. 817, 216, 1420; 10 Jar, 5 meilen, darüber unerlaubt wider
herzu bis gen Feucht, 10 Jj. 10 m.; später (1527) wird ausdrücklich der
gerichtl. M, dem Urfehdbruch gleichgestellt, in beiden Fällen Abschlagen
zweier Fingerglieder die Strafnorm, Rtschlb. V, 268; einmal waltet Milde,
da der Verwiesne nicht aus „Bosheit“ sondern behufs Abwickelung seiner
Geschäfte nach N. zurückkehrte, Rtschlb. XLVI, 180.
3) Weil er alhier geborn und g6zogen sei. von diser Statt nit pleiben
könne, ob er schon mit gnaden widerumben des Lands verwiesen werden
solt, Ihme was er verdient widerfaren zu lassen. Dann er solches gedultiger
leiden, dann sein elend also täglichen fur augen sehen. AB. 158893 57