282 B. Besonderer Teil, VI. Missetaten wider die Religion. keine Entwendung mehr zu begehen. seiner Ehefrau die Treue zu wahren. Der Bruch der Gelöbnisse ersterer Gattung hat die für diese Eventualität bereits vorbemerkte Ahndung im Gefolge, deren Gröfse oft in keinerlei Verhältnis zum Inhalt des Versprechens steht, bzw. sehr beträchtlich ist. Bei Wiederholung des „ver- schwornen‘“ Delikts indessen tritt die reguläre Strafe desselben, also z. B. des Diebstahls, in Kraft, womöglich. weil ja Rückfall vorliegt, geschärft oder ev. vereint mit der Meineidssühne.’) Hiemit sind wir im Wirkungsbereich der eigentlichen Ur- fehde angelangt. Gedachte ich derselben bereits gelegentlich der Stadtverweisung, sowie bei Besprechung der Fehde — als des Friedensgelöbnisses der Parteien —. so sind hier noch andre Varietäten hervorhebenswert. Urfehde auf Urfehde drängt sich im Achtbuch. Denn die Selbstverurteilungen unter dem Gelöbnis, die festgesetzte Frist in der Fremde auszuharren, bei unerlaubter Rückkehr jedoch die im Buch verzeichnete Todes- oder andre Strafe erleiden zu wollen, charakterisieren sich als nichts anderes. Ihr Tenor ist mitunter sehr langathmig, indem er den Schrift- raum eines stattlichen Pergamentes erfüllt. Wie bemerkt. schwört aber auch der aus dem Gefängnis Entlassene die Urfehde, sich wegen der in ihm erlittenen Unbill und Tortur nicht zu rächen, ja sogar dieselbe andern gegenüber zu verschweigen. Endlich gelobt der zur Einmauerung Verurteilte, nie mehr sein enges Ge- häuse, der Eingegrenzte nicht ohne Ratserlaubnis die Stadt ver- lassen zu wollen.?) Die Urfehde ist entweder eine schlechte (schlichte) oder eine feierliche. Der erstern wird durch ein einfaches Gelöbnis, mit seinen Treuen dem Auferlegten gerecht zu werden, Genüge getan; bei der in solenner Weise abyelegten schwört der Freigelassene ..ze 7) AB. I, 15; Meynolt verwundet und schwört vor den Fünfen, die Bulse zu erlegen. Da er dies nicht hält, Abschlagung d. Schwurfinger, Pranger, ewig über Rhein, AB, 1448, 28; AB. 316, 37; hat geschworen, Geld auf das Haus zu geben, „nicht aufsgericht und veracht“, ewigl. b. Hals üb. d. Donau, AB. I, 1483—96, 70; H. 1 jar, d. d. er sein trew gab, daz er vier tar im loch solt liegen und geben 5 Pfd. hir., AB. 817, 8. 8) s. Fehde und Freiheitsstr.; juravit vrfeh und sol auch verınauret werden und beleiben sein lebtag, AB. 317. 60.