Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Vorwor* 
Praxis. An sich bestehen die einhei 
Prüfung durch eine derartige prak 
eigentliche Strafrecht überhaupt nur w 
bestimmungen z. B. völlig der dan 
fremdartige, überaus strenge Vorsch 
dem Aug um Aug, Zahn um Zahn 
ähnlich. Als Drohung war sie nicht 
Wirkung äußern, zumal da die \ 
Tagen dem Volk durch öffentliche 
Tatsächlich aber hielt es der Rat d 
sie zu befolgen, bezw. einem, der 
den gleichen Gefallen zu erweisen. 
Andernteils versündigten sich 
büchern nicht minder durch Aufsta. 
in neuen Folianten. Seltsam mutet 
ehrwürdige Sühne des Marksteinve: 
aufgeputzt und aufgefrischt durch G 
im Gegenüberhalt zu ihnen — Jung 
auftauchen sehen. Für die Schöffe 
lielfs sie der Kompilator unentwegt 
ihnen noch Existenzberechtigung zu. 
Pietät, Freude an ihrer — geschma’ 
hatte ja für die Väter das „Damalı 
wenn auch in anderer Weise, Solch 
sich namentlich oft bei Kaiserprivil‘ 
das „Richten auf verleumunt freyheit 
verichtsordnung, wiewohl man nicht 
hlofsen schweren Leumund hin für 
Endlich erweisen sich jene Strafs 
lückenhaft: Was in des Volkes Bewufs 
festgewurzelt war, und -— was es n 
Ausschlufs von der Publikation. 
In die eigentliche Werkstatt Juri 
also dem Laien der Einblick yversag 
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*) Von tatsächlicher Geltung des Leu 
Rede sein. Nicht einen Fall überliefert : 
In zu späte Zeit (1480 st. 1320) setzt Siegel 
auch die mythische „eiserne Jungfer“ --- 
rellenee — als Folterinstrument zwischen 
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