Vorwor*
Praxis. An sich bestehen die einhei
Prüfung durch eine derartige prak
eigentliche Strafrecht überhaupt nur w
bestimmungen z. B. völlig der dan
fremdartige, überaus strenge Vorsch
dem Aug um Aug, Zahn um Zahn
ähnlich. Als Drohung war sie nicht
Wirkung äußern, zumal da die \
Tagen dem Volk durch öffentliche
Tatsächlich aber hielt es der Rat d
sie zu befolgen, bezw. einem, der
den gleichen Gefallen zu erweisen.
Andernteils versündigten sich
büchern nicht minder durch Aufsta.
in neuen Folianten. Seltsam mutet
ehrwürdige Sühne des Marksteinve:
aufgeputzt und aufgefrischt durch G
im Gegenüberhalt zu ihnen — Jung
auftauchen sehen. Für die Schöffe
lielfs sie der Kompilator unentwegt
ihnen noch Existenzberechtigung zu.
Pietät, Freude an ihrer — geschma’
hatte ja für die Väter das „Damalı
wenn auch in anderer Weise, Solch
sich namentlich oft bei Kaiserprivil‘
das „Richten auf verleumunt freyheit
verichtsordnung, wiewohl man nicht
hlofsen schweren Leumund hin für
Endlich erweisen sich jene Strafs
lückenhaft: Was in des Volkes Bewufs
festgewurzelt war, und -— was es n
Ausschlufs von der Publikation.
In die eigentliche Werkstatt Juri
also dem Laien der Einblick yversag
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*) Von tatsächlicher Geltung des Leu
Rede sein. Nicht einen Fall überliefert :
In zu späte Zeit (1480 st. 1320) setzt Siegel
auch die mythische „eiserne Jungfer“ ---
rellenee — als Folterinstrument zwischen
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