Im SGegenfag zu Ddiefen AMarktherrn, welche abwechfjelnd
den Titel „Marktvorftcher“ 1umd Marfktvorgeher“ führten, wur:
den die vom Rat Deputierten „OÖObermarktsherrn“ genannt,
Die Wahl der Marktherren wurde fehr bald von Rate
in Anfpruch "genommen, zum erften 2Nale 1603. bei der Wahl
vom RHeturich WMNühleag und Ehriftoph £ang; den AMarfktberru
blieb nur ein Dorichlaasrecht. !}
Zurisdiktion der Marktvorfteher im Botenwefen und
Markthändlerun.
Die Funktion der AMNarktherrn erjtrecte fich anfänalich Ledig-
lich darauf, gute Orduung anı Play zu halten und allen Mis:
aräuchen zu fteuern. Sehr bald aber erweiterte fich ihr Ge:
chäftsfreis.
Don 1570 an wurde das Botenwefen ihrer Aufjicht und
Surisdiftion unterjtellt. Die Beitellung der Botenknechte (Bei
hoteit von 1605 ab Botenfchaffner genanut), welche bis dahin
om Rat vorgenommen worden war, wurde Ihnen übertragen,
zbenfo die Befugnis „fürderhin felbiten Potten auf alle Straßen
Die fie dazu vertraut und gefchiekt zu fein vermeinen, an- und auf:
aunchmen“,?) fowie abzufchaffen erforderlichenfalls. 27adı der
Diener _BYotenordunung vom 13. März 1575 3. DB. follten die
Boten bei Nichteinhaltung der vorgefchriebenen Seit der Abreife
‚nach Erfenntnis der AMarktherrn allhie mit gebürlicher Straf
nicht verfchont werden,“ ferner” durften fie von anderen als 2ürn-
berger Kaufleuten Feine Briefe annehmen bei Strafe von 10 Cha-
lern oder „Erkenntnis der Marktsherrn, welche ein Erbarer 110
IDolweifer Rat zu Fürfomumuung und abftelung allerlei böjer ge:
Sräuch und Unordnungen, fo fich der Potten und anderer
jachen halben in Marktshändeln bishero begeben, oder noch
autragen mungen, verordnet hat.“
Ähnlich heißt es in der Antorffer Pottenoronung von 1579.bezüg:
ich vorfonıunender Streitiateifen: „2Alsdam foll derienige, fo damals
!) I. Marftbuch S. 43.
a 1] Marftbuch. S. 54; cf, Roth, a. a. 0. Bd. IV, S. 272 f.
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