mache bis zum {chönen Brunnen. Das Recht zur Börfe, bezw.
auf den Herrenmarkt zu gehen, fcheint ein gewijfjes Ehrenrecht
gewefen zu fein, denn Zngolftätter fchreibt darüber !), „und
war habe ich mir glaublich berichten Iafjen, daß fein fallit eher
und bevor er feine Gläubiger völlig bezahlt, denfelben haben
Setreten und auch zu AMarktzeiten darüber gehen dürfen.“
Marktordnungen, Marktherren, Marktvorfteher.
Die Zujanımenfünfte der Sroßfaufleute auf der Börfe
erfolgten ohne Einhaltung einer beftimmten Seit und cs ent:
tanden hieraus bezüglich der Möglichfeit Gefchäfte abzufchließen
für Einheimifche und Fremde viele Unzuträglichfeiten, Sur Ab:
hilfe richteten 60 Kaufleute unter Leitung von Wolf Kern, aus
München gebürtig, eine Bittfchrift an den Rat, nach dem Mutter
von Antorff (Antwerpen), Denedig und andern Orten zur ge-
nauen Anordnung der Aarktzeit ein Glöcklein aufhängen zu
yürfen bei den Brotlauben, Schau oder fonft wo. ?) 3)
Der Bitte wurde feitens des Rates entfprochen und unterm
16...21ärz 1560 eine Marktordmung erlaffen. Danach follte der
Markt früh um 11 Uhr und nachmittags um 5 Uhr abgeläutet
nerden. CLängeres Verhalten zog Strafe nach fich, 1 Schilling
‘n Gold, im Wiederholungsfall würde der Rat einjchreiten. Die
Marftordnung wurde auf einer Tafel Öffentlich am Herrenmarftt
aufgehängt.
Um 16. April 1560 wurde das an den Brotlanuben bei der
5t. Sebaldustkirche angebrachte Slöcklein zum erften Male ge:
‘äntet und Ddiefes Ereignis feitens der Kaufmannfchaft in mamnnig-
tacher Weife gefeiert.*‘) Mehrere, bei Roth abgedruckte Reine
zeben von der Freude Zeugnis. Das eine Gedicht wurde im
Marftgewölblein angefchrieben und ein Glöclein hinzugemalt. ®)
In dem Marktgemwölblein, welches fich in dem Haufe Conrad
‘) II. Marktbuch. S. 16.
?) I. Marktbuch. S. I.
’;) Bierüber Dr. Ehrenberg, a. a. ©.
') Darüber Dr. Ehrenberg und Roth a. a. ©.
5) TI Miarktbuch S. 10.