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die Ordnung hat, folche Unrichtigkeit jedesmal mit Beyftands
jweyer oder drever Kaufleute, die folche Ordnung bisher auch
gehabt, zu vergleichen macht haben, auf daß die Marktherrn nicht
mit allen geringen fachen dürfen befchwert oder benmühet werden.
Da aber folche vergleichung durch fie nit gefchehen Fann, alsdann
ioll man den Derordneten Marktherrn anzeigen und mit den
serbrechern obfjtehender Ordnung gemäß gehandelt werden.“1) .
Schr bald alfo nach Entftehung des Zunftituts der Markt:
vorfteher haben Ddiefelben eine urisdiktion ausgeübt im ‚Syacht:
wefen, aber auch in anderen „geringen“ Sachen in WMarftshändel.
Diefe Kompetenz des Marktgewölbes hat fich durch alle Seiten
hindurch erhalten und bewährt.
Die Chätigkeit der Marfktherrn in der Leitung des Boten:
wefens wurde gar bald auswärts bekannt und dehnte fich über
NMürnbergs Mauern auch auf andere Städte aus, ein Beweis
‘Ur die Tüchtigkeit und das Anfehen des Nürnberger Kaufmann:
tandes fchon zu damaliger Zeit.
So wurde zur Erledigung von Streitigkeiten mit den Nieder:
ländifchen Boten, welche Srantkfurt berührten, auf Deranlaffıng
der Nürnberger WMarktherrn auch dort ein Organ gefchaffen,
ebenfalls 4 Marktherrn mit Kooptationsbefugnis, „Die folche Streit
und Zrrung, mas die WNiederländifchen Boten betrifft, follten richten
und folche Boten Ordnung in jeder Ordnung follten richten und be-
fördern.“?) Die 4% erften ZMNarktherrn in $ranffurt wurden durch die
Nürnberger „erbeten“, am 6. Juli 1587 wurde die „Ordnung“
aufgeftellt und von den Nürnberger Marktherrn zu Sranffurt
übergeben „und was für {treit wegen der Pottenordunung dort
borwalten auch fonften zwijchen den Handelsperjonen berurter
Brief halben Feftzufjtellen, dasfelbig joll vor jeßtgedachten 4 WMarftt-
herın zu Sranffurt fürgebracht und erörtert werden, die dann
auch die ftrittigen Parteien nit dem Ausfpruch, fo durch gedachte
Marfktherrn gefchiecht, fjollen ? und demfelbigen 3u geloben und
Folg zu thım Ichuldig fein. 3m Sall aber ein Streit fürfallen,
welcher den Marktberrn zu S$ranffurt bedenklich und zu fchwer
*) I. Marktbuch S, 93 f.
?) I. Marktbuch S. 151.