Full text: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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die Ordnung hat, folche Unrichtigkeit jedesmal mit Beyftands 
jweyer oder drever Kaufleute, die folche Ordnung bisher auch 
gehabt, zu vergleichen macht haben, auf daß die Marktherrn nicht 
mit allen geringen fachen dürfen befchwert oder benmühet werden. 
Da aber folche vergleichung durch fie nit gefchehen Fann, alsdann 
ioll man den Derordneten Marktherrn anzeigen und mit den 
serbrechern obfjtehender Ordnung gemäß gehandelt werden.“1) . 
Schr bald alfo nach Entftehung des Zunftituts der Markt: 
vorfteher haben Ddiefelben eine urisdiktion ausgeübt im ‚Syacht: 
wefen, aber auch in anderen „geringen“ Sachen in WMarftshändel. 
Diefe Kompetenz des Marktgewölbes hat fich durch alle Seiten 
hindurch erhalten und bewährt. 
Die Chätigkeit der Marfktherrn in der Leitung des Boten: 
wefens wurde gar bald auswärts bekannt und dehnte fich über 
NMürnbergs Mauern auch auf andere Städte aus, ein Beweis 
‘Ur die Tüchtigkeit und das Anfehen des Nürnberger Kaufmann: 
tandes fchon zu damaliger Zeit. 
So wurde zur Erledigung von Streitigkeiten mit den Nieder: 
ländifchen Boten, welche Srantkfurt berührten, auf Deranlaffıng 
der Nürnberger WMarktherrn auch dort ein Organ gefchaffen, 
ebenfalls 4 Marktherrn mit Kooptationsbefugnis, „Die folche Streit 
und Zrrung, mas die WNiederländifchen Boten betrifft, follten richten 
und folche Boten Ordnung in jeder Ordnung follten richten und be- 
fördern.“?) Die 4% erften ZMNarktherrn in $ranffurt wurden durch die 
Nürnberger „erbeten“, am 6. Juli 1587 wurde die „Ordnung“ 
aufgeftellt und von den Nürnberger Marktherrn zu Sranffurt 
übergeben „und was für {treit wegen der Pottenordunung dort 
borwalten auch fonften zwijchen den Handelsperjonen berurter 
Brief halben Feftzufjtellen, dasfelbig joll vor jeßtgedachten 4 WMarftt- 
herın zu Sranffurt fürgebracht und erörtert werden, die dann 
auch die ftrittigen Parteien nit dem Ausfpruch, fo durch gedachte 
Marfktherrn gefchiecht, fjollen ? und demfelbigen 3u geloben und 
Folg zu thım Ichuldig fein. 3m Sall aber ein Streit fürfallen, 
welcher den Marktberrn zu S$ranffurt bedenklich und zu fchwer 
*) I. Marktbuch S, 93 f. 
?) I. Marktbuch S. 151.
	        
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