Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

d) Weglassung der Uniform im Dienste, wo solche 
nicht ausdrücklich angeordnet ist; 
) Trunkenheit; 
f) das Treiben verbotener Glücksspiele; 
8) vertrauter Umgang mit Personen weiblichen Ge— 
schlechtes von schlechtem Rufe; 
l) der Betrieb von Gewerben oder Handel; 
i) unrichtige Anzeigen oder Rapporte; unrichtige 
Führung der Dienstbücher; 
x) absichtliche Uebersehung und Verschweigung der 
Dienstübertretungen der Kameraden; 
) Nachlässigkeit im Dienste überhaupt; 
m) Uebertretung der Hausordnung in der Caserne 
vom 4. Mai 1855. 
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2. Uebertretungen im äußeren Verhältnisse. 
u) Verletzung des Jedermann schuldigen Anstandes, 
wie überhaupt jedes den Verhältnissen des Drit— 
ten nicht entsprechende, schonungslose ungesittete, 
rohe oder unhöfliche Benehmen. 
jede Bedrückung, jede ordnungswidrige Verhaftung, 
jedes unbefugte Eindringen in Wohnungen, wenn 
nicht für beide letztere Verfehlungen besondere 
und erhebliche Entschuldigungsgründe sprechen; 
Dp) offenbare Unredlichkeit, Bestechlichkeit oder wider— 
rechtliche Begünstigung irgend eines Frevels; 
M) leichtsinniges Scpuldenmachen. 
Die unter b. c. 8. 0. unter p. angeführten 
Uebertretungen werden gleich das erste Mal mit
	        
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