Full text: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

Vierter Theil. 
Disciplinar-Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
8. 67. 
Wie bereits oben erwähnt, hat die Polizei— 
mannschaft militärische Mannszucht zu beobachten, 
an sie ergehenden Befehle genau und pünktlich zu 
vollziehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Dienst-Uebertretungen und deren Vestrafung. 
8. 68. 
Die Uebertretungen der Polizeimannschaft kön— 
nen solche sein, welche sich entweder nur auf den 
Dienst oder auf allgemeine bürgerliche Pflichten be— 
ziehen. 
Erstere werden nach vorausgegangener Unter— 
suchung im Disciplinarwege unter Anwendung der
	        
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