Vierter Theil.
Disciplinar-Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
8. 67.
Wie bereits oben erwähnt, hat die Polizei—
mannschaft militärische Mannszucht zu beobachten,
an sie ergehenden Befehle genau und pünktlich zu
vollziehen.
Zweiter Abschnitt.
Dienst-Uebertretungen und deren Vestrafung.
8. 68.
Die Uebertretungen der Polizeimannschaft kön—
nen solche sein, welche sich entweder nur auf den
Dienst oder auf allgemeine bürgerliche Pflichten be—
ziehen.
Erstere werden nach vorausgegangener Unter—
suchung im Disciplinarwege unter Anwendung der