Städtische Betriebe
Um bei der allgemeinen Brennstoffnot die in den Generator- und sonstigen Schlacken-
rückständen noch enthaltenen brennbaren Teile zurückzugewinnen und wieder nutzbar zu machen,
wurde die Einrichtung einer mech anischen Schlackensortieranlage veranlaßt.
Die Räume der ehemaligen Gemüsetrockenanlage wurden für die Errichtung einer Schlacken⸗
steinfabrik in Aussicht genommen. Hierdurch sollte sowohl der allgemeinen Baustoffnot ent⸗
gegengearbeitet wie auch der sonst nutzlose Kostenaufwand für Abfuhr der großen Schlacken⸗
mengen rentierlich gestaltet werden. Die Arbeiten der Installations- und Rohr—
netzabteilung beschränkten sich infolge der mißlichen Zeitverhältnisse fast ausschließlich
auf Unterhaltungs- und Sicherheitsdienst. Die Straßenbe leuchtung blieb nach wie
vor auf das unumgänglichste Mindestmaß eingeschränkt.
Arbeiterwohlfahrt. In der Kantinenküche wurde unverändert täglich warme Suppe
oder Gemüse verabreicht zum Preise von 15 Hfür die Portion. Auch blieben den Arbeitern
auf dem Gaswerksgelände in unveränderter Weise 107 Gärten von durchschnittlich etwa
200 qm Fläche für eine jährliche Anerkennungsgebühr von 24 überlassen. Als weitere
Wohlfahrtsmaßnahme ist der gemeinsame Einkauf verschiedener Nahrungs-⸗, Genußmittel und
9aushaltsartikel zu erwähnen, die ohne Verdienst an die Arbeiter weiterverkauft wurden.
3. Städtisches Elektrizitätswerk.
Beschränkungen im Stromverbrauch. Infolge der zunehmenden Kohlennot mußten neben
den bereits bestehenden Stromeinschränkungsbestimmungen ab 3. November 1919 weitere
Einschränkungen angeordnet werden, von denen ein Teil nachstehend geschildert sei.
Beleuchtung. Abnehmer, welche in den Monaten November 1918 bis
März 1919 nicht mehr als 100 KWStd. verbrauchten, durften in den nächsten 5 Monaten jeweils
nicht mehr verbrauchen, als in den gleichen Monaten des Vorjahres; Lichtspielhäuser durften
nur 265 90 der in den gleichen Monaten des Voriahres ihnen zugestandenen und verbrauchten
Mengen in Anspruch nehmen.
Kraft. Personenaufzüge durften nicht in Betrieb genommen, Akkumulatoren
nur in der Zeit von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens geladen werden. Gewerbliche
und industrielle Berbraucher durften in den nächsten Monaten tagsüber nicht mehr als
70 9 der im Monat August 1919 verbrauchten Mengen in Anspruch nehmen. Lebensmittel⸗
betrieben, Gas- und Wasserwerksbetrieben, Betrieben des Nachrichten- und Transportwesens
sowie der Kohlenförderung und Zufuhr wurden monatlich 8o bis 100 90 der im Monat August
zulässigerweise verbrauchten Mengen zugeteilt. Landwirtschaftliche Motore zum Futter—
schneiden durften nur vor 7 Ahr vormittags und in der Mittagszeit von 3212 Uhr bis 222 Uhr
benützt werden. Die Benützung aller sonstigen Motore in Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft
und Haushaltungen war untersagt von November bis Februar von 7 bis 8 Uhr vormittags und
5 bis 7 Uhr nachmittags, im März von 6 bis 7 Uhr nachmittags. Dachträglich wurde ab Oezember
die Nachmittagsbenützungszeit für Motore auf 5 bis 6 Uhr festgesetzt. Neuanschlüsse
und Erweiterungen wurden nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt.
Saalbesitzern wurde, unter Einschränkung des Verbots der Beleuchtung bei
Tanzvergnügungen, die Beleuchtung der Räume an den Samstagen und Sonntagen ge—
stattet, mit der Maßgabe, daß alle Säle ohne Rücksicht auf den Benützungszweck alltäglich von
415 bis 6 Uhr nicht beleuchtet werden dürfen. Dieses Verbot wurde auch für die Licht-
spieltheater erlassen.
Stromgebühren. Es wurden erhöht die Grundgebühren für die KWStd. beim Licht
am 1. Dezember 1919 von 50 auf 70 , am 1. März 1920 auf 1,20 M, die Grundgebühren bei
der Kraft am 1. März 1919 von 18 auf 20 5, am 1. Dezember 1919 auf 30 5, am 1. März
1920 auf 50 5.