Gemeindcordnung bezeichneten Einwohner hiefiger Stadt, fowie die Seuer-
Löfchcompagnic der Bauhandwerker.
Sreiwilligen Dicnftleiftungen haben fich unterzogen und find num:
mehr hiezu verpflichtet die Turn- und Seuerwehr, die Seuerwehrabthei:
fung des Turuvereins, die Wöhrder Seuerwehr und der NMobiliarrettungs:
bercin der Sreimaurer.
B. Allgemeine Anordnungen und NMlaßregehn bei Ausbruch
eines Brandes.
8 8.
Zur Derhütung der Weiterverbreitung eines Brandes miüjfen In
der NMähe des Brandplatzes alle Dachöffnungen gefchlofjen merden, und
cs hat die Seuerfchaucommiffion darüber zu wachen, daß diefe OGeffnungen
nich ftets in aut verfchließbarem Suftande befinden.
Auch Haben die Bausbefizer Sorge zu tragen, daß MWafjer bereit
achalten werde, um die Dächer zu benezen und das Slugfeuer abzuwehren,
melche Dorficht bei tarkem Winde auch in den vom BHrandplake weiter
antfernten Gebäuden zu beobachten ift.
Insbefondere werden die königl. Behörden und die Kirchenver»
maltungen Anftalt treffen, um wmährend eines Brandes die Dächer ihrer
Gebäude, namentlich die Kirchthurm: und KMircdhendaächer, zu beauffichtt
gen und die geeigneten Nittel zur Begegnung der Gefahr in Bereitichaft
zu haben.
Gleiche Verfügung ift bezüglich der unter ftädtifcher Derwaltung
itchenden Gebäude actroffen.
$ 9.
Entftcht ein Brand bei Macht nach der Dauer der Straßenbeleuch:
ung, fo follen alle Straßenlaternen angezündet werden; wenn aber das
Seuer noch während der Beleuchtungszeit ausbricht, fo ift die Beleuch»
‘ung über die gewöhnliche Seit hinaus bis zum Erlöfchen des Brandes
rortzufeken.
In der 1Tähe des Brandplazes Haben überdies die Einwohner
noch brennende Lichter an den Senftern aufzuftellen und bei Glatteis für
sie Beftreuung der Straßen mit Sand zu forgen.
8 10.
Bei einem Brande zur Seit fivengen Sroftes haben die Bierbrauer,
Zeifenfieder, Särber und Befitzer von Dampfkeffeln die Verpflichtung,
‚hrc Keifel fchleunigft mit Waffer zu füllen und Jolches zu allenfallfigem
Hebrauche warm zu halten.