18374. WMachdem im Laufe der Seit die Sreiwillige Seuerwehr fich
nechr und mehr entwickelte, ferner dem Wachsthum der Stadt ent:
‘prechend, weitere ftändiage Machtfeuermwachen eingerichtet und cine größere
Anzahl Bndranten der neuen Mafferleitung für den Löfchdienft zur Der:
Aiqung aeftellt maren, aqalıg man an die oben erwähnte Auflöfung des
Seuergehorfams und Gründung der nicht mehr nach Gewerben, fondern
nach Stadtvierteln eingetheilten Stadtviertels-Compagnien oder Pflicht:
Feuerwehr, Auf Grund diefer Weucrungen wurde unterm 2. Juni 1874
4yachftehende SeucrlLöfchordnung hinausacachen.
Ortspolizeiliche Dorfchriften für die Stadt WMürnberg.
Dom Magiftrat der kal. bancr. Stadt Nürnberg
mird mit Rılckficht auf S 368 Siff. S des Strafacfezbuches flir das
deutfche Reich auf Grund des Art. 2 Siff. 14 des Polizeittrafgefekbuches
Air Bayern vom 26. December 1871 in Ergänzung der allerhöchtten
Derordnung vom 10. Janıar 1862, die Derhütung von Seuersgefahren
betr., unter Aufhebung der bisherigen folgende
Seuerlöfbordnung
als ortspolizeiliche Dorfchrift hiermit crlaffen.
A. £öfchaerathichaften und darauf bezügliche Einrichtungen,
8 1.
Die Löfchgeräthe aller Art, als Löfchmafchinen, MWajferkufen,
Seuerhaken, Leitern, Scuereimer u. f. w., firden fich in den verfchiedenen
aneren und dußeren dem treffenden Löfchperfonal bekannten Stadt
Siftrikten aufbewahrt.
Zu jedem Sprigenhaus find mehrere Schlüffel vorhanden und
zur fteten Bereitfchaft an die treffenden Sprikenmeifter und an die
gaächiten Machbarıu vertheilt.
8 2.
Der ftädtifche Brandmeifter hat dafür zu forgen, daß fämmtliche
Heräthe und Requifiten fammt ihren Aufbewahrungsorten fortwährend
n gutem Stand erhalten werden, und cs wird fich der Polizeivorftand
unter Zuziehung des ftädtifchen Bauraths durch alljährlich vorzunehntende
ıllgemeine Probe und Difitation von dem plünktlichen Dollzuge Ddiefer
Anordnung überzeugen.