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nicht den Gerichtshof des Lehnsherrn anrufen sollten,
sonder den von der Ritterschaft in ‚voller Selbständigkeit
bestellten eigenen Richter, so ging sie 13 Jahre später
einen Schritt weiter.! Es wird gefordert, der Lehnsherr
solle Streitigkeiten mit seinen reichsritterlichen Vasallen
nicht vor seinem Hofgericht zur Entscheidung bringen,
auch’ nicht vor dem Reichsgericht, sondern durch die von
der Ritterschaft niedergesetzten Austragsgerichte. Der
Anspruch, eingegeben von dem Misstrauen gegen die
landesherrliche Gerichtsbarkeit wie gegen das neugeschaffene,
dem Reichstag d.h. den Ständen unterworfene höchste
Reichsgericht, musste, wenn von den fränkischen Ständen
angenommen, der Reichsritterschaft die Möglichkeit geben,
alle Rechte des Lehnsherrn über sie anzufechten und die-
selben, da ihre Mitglieder urteilen sollten, sich selbst an-
zueignen, Von diesen Plänen wurden in Franken ausser
den Markgrafen besonders die Hochstifter Bamberg und
Würzburg‘ betroffen. Ihr Zusammengehen konnte alle
Beratungen der Ritterschaft der Wirkung berauben. Allein
an diesem Punkte geriet man auf eine Untiefe. War der
Bischof persönlich auch einem Einschreiten geneigt, so
wich er, wenn er sich endgiltig entschliessen sollte, doch
wieder häufig vor dem Domkapitel zurück, dessen Mit-
glieder, den Adelsgeschlechtern entnommen, in den geist-
lichen Staaten die Wünsche ihrer Familien vertraten?
1. Lang I, 105; Ulmann II, 591 f.
2. Einleitung und Artikel ı des Kollektationsrezesses von 1715
zwischen Bamberg und den fränkischen Ritterorten Gebirg und
Baunach, bei J. J. Moser: Vermischte Nachrichten von reichsritter-
schaftlichen Sachen II (1772), 199 ff. — In manchen Gegenden
lockerte sich allerdings infolge der Reformation der Zusammenhang
der religiös gespaltenen Reichsritterschaft mit den Domkapiteln,
8. J. G. Kerner: Allgemeines positives Staats-Genossenschaftsrecht
der unmittelbaren freyen Reichsritterschaft in Schwaben. Franken
und am Rhein III (1789), 187 ff,
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