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Kälber, Schweine und Schafe Dürfen auch im gejchlachteten Zıt=
ftande, jedoch nur innerhalb der Zeit vom 15. September bis zum
1. Mai, zum Verkaufe in den Stadtbezirk eingeführt, miüjffen aber gleich:
fall® auf den Viehhof gebracht werden.
Fiir den Verkauf derfelben gelten die gleichen Borfchrijten wie für
die lebend zu Markte gebrachten Viehfjtücke. Spanferkel, Sauglämmer
und SGaislein (Zicken) find dem Marktzwange nicht unterworfen.
84. Die Märkte finden an den vom Magijtrate jeweilig beftimmten
Tagen und Stunden ftatt.
Für die Pferdemärkte gelten die Hiefür erlajjenen bejonderen Bor-
jchriften; im Kbrigen ift der Handel mit Pferden an allen Wochentagen
während der in $ 5 Geftimmten Marktzeit geftattet.
Aır den Soun- und Feiertagen, fjowie an den Tagen, an welchen
Feine Märkte ftattfinden, ft der Verkauf von Vieh der in $ 1 bezeichneten
Gattungen einfchließlicdh der Pferde und der Handel nit Ddenjelben
verboten.
S 5. Vor Begiun uud nach Schluß der Marktzeit, welcher vom
Magijtrat jeweils Feitgefebt wird ($ 4), i{t jeder Handel mit Vieh
verboten.
8 6. Die Verwaltung fanır ausnahmzweije den Berkauf von Vieh
außerhalb der Marktzeit (SS 4 und 5) geftatten.
8 7. Begiun und Ende der Marktzeit wird Durch Läuten mit
einer ®locde angezeigt.
Bor Beginn der Marktzeit Haben nur Händler, welde Vieh zum
Verkaufe im ViehHhofe ftehen Haben, Zutritt in den Viehhof.
Händlern, weldhe als Aufkänfer von Vieh bekannt find, Kanır,
felbft wenn fie ViehH zum Verkaufe im ViehHhofe tehen haben, der
Zutritt zu Ddemfjelben vor Begiun des Marktes durch den Schlachthof-
direktor unterfagt werden.
NahH Schluß der Marktzeit dürfen fich nur Perjonen im Viehhofe
aufhalten, welche gefdhäftlich oder dienftlidh Ddafelbft zu verkehren oder
die Bewilligung des SchlachthHofdirektors Hiezu erhalten Haben.
8 8. Alle auf dem ViehHhofe während der in 88 4 und 5 be-
ftimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgeftellte Vieh gilt Für jeden Käufer
feilgeboten.
Die Einmijchung in die Handelsverabredungen dritter ft nur mit
deren Einwilligung zuläffig.
Die Eigentümer oder Verkäufer des Viehes müffen während der
Marktzeit biz zum Berkaufe des Viche8 ftet3 bei demfelben anivelend