Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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I. BiehGhof. 
Der Magijtrat der gl. bayerijchen Stadt Nürnberg erlüäßt aut: 
durch auf Grund der SS 366, Biff. 10 und 368, Ziff. 8 des Meichs: 
Strafgefebbuches, der Art. 2, Ziff. 6 und 14, ferner Art. 3, 6, 74, 75, 
83, 90, 94 und 146 de3s Polizei-Strafgejeßbuches, SS 70 und 149, 
Biff. 6 der NeichH3-Gewerbe-Orduung, dann Art. 40, 41 und 84 der 
SGemeinde-DOrduung fiir die Xandesteile DdieSjeitZ des NheinS nachfjtehende 
ortapolizeiliche Borjchriften und ortsftatutarifjche Bejtimmungen Küber die 
Benligung und den Betrieb Dez {ftädtifchen Viehhofes in Nürnberg. 
(Viehhofordumung.) 
IL. Allgemeine Bestimmung, 
$ 1. Der Nürnberger ViehHhof ft eine Gemeindeanftalt im Sime 
des Art. 40 der Gemeinde-Orduung, welche dazu beftinmt ijt, die Stadt 
Nitruberg mit geeiguetem Schlachtvieh zu verjehen und den Handel mit 
Nubz- und Schluchtvieh aller Art zu vermitteln. 
IL Marttvertfehr. 
$ 2. Die Hiefigen ViehHmärkte werden auf dem hiefür eingerichteten 
jtädtiichen Viehhofe‘ abgehalten. 
Alles Vieh (RindviehH, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und 
Schweine), welches zum Zwerke des Verkaufe in den Stadtbezirk gelangt, 
muß ausnahmslos in den Viehhof gebracht und darf dort nur während 
der in 8 4 feftgejegten Marktzeit verkauft, gekauft und gehandelt werden. 
Auf Pferde, Spanferkel, Sauglänmer und SGaiskein erftreckt fich 
dieje Beftimmumng nicht; Ddiejelben Können jedoch im Viehhofe, aber ur 
an den hiefür von der ViehHhofverwaltung beftimmten Plägen, zum Ber- 
Faufe gebracht werden. 
8 3. Außerhalb des Viehhofes ift jede Aufftellung von Vieh zum 
Zwecke des Verkaufes, forwvie jeder Handel mit marktmäßigen Vieh 
yerboten.
	        
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