Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

fein oder durch Aufftellung von Stellvertretern dafür forgen, daß um 
dasjelbe während Dder eigentlidhen Marktfiunden jederzeit gehandelt 
werden Kann. 
$ 9. Die Einfuhr und der Zutrieb von ViehH zum ViehhHofe Fann 
ebenjo wie die Ausfuhr und der Abtrieb von dort vorbehaltlich 
befonderer, 3. B. an Jeuchenpolizeilichen Erwägungen veranlaßter, 
amtlicher Anordnungen zu jeder Zeit erfolgen. 
DazZ eingebrachte Vieh ift uachH Weifung der ViehhHofverwaltung 
oder der Beauftragten Derfelben in den für die einzelnen Tiergattungen 
beftimmten Hallen und Stallungen, beziehungSweije auf den Verkaufs- 
plägen in der Art aufzuftellen, daß der für den ungehinderten Verkehr 
der Marktgäjte erforderliche Raunı u0chH vorhanden ift. 
Tieren geringerer BefchaffenhHeit Können jederzeit eigene Standpläge 
durch die ViehHhHofverwaltung angewiefen werden. 
$ 10. Entgegen den Anorduungen der Viehhofverwaltung ift 
niemand befugt, Stalungen und Markthallen oder Teile derfelben mit 
Viehltücken zu belegen. 
Fusbejondere {ft auch das Einftelen von Schweinen zum Zwerke des 
Hütterns in anderen alz den zugewiefenen Buchten verboten. 
Auf Verlangen kann die Viehhofverwaltung einzelnen Händlern 
beftimmte Berkanfspläge zur VBerfäigung ftellen. 
Dieje Erlaubniz ift jederzeit widerruflich und berechtigt den 
betreffenden Händler nur zur Aufftellung des von ihn felbjt zu Markt 
gebrachten Viehe® an dem angewiefenen Verkanfsplage. Falls die ein: 
geräumten Berkaufspläße dureh den betreffenden Händler nicht benübt 
werden, Können dieje Pläge, ohue daß eine Verftändigung des Händler2 
veranlaßt wäre, anderen Viehjtücken zugewiejen werden. 
811. Alles in den ViehHhof eingebracdhte GroßviehH muß mit einer 
entjprechenden Vorrichtung zum Anbinden (Strick, Kette, RKicmen) 
verfehen fein und wohl verfichert geführt werden. 
Die Schweine uud Kälber dürfen in den Viehhof nur mit der 
Eijenbahn oder mittelft FuhHrwerkes eingebracht und nur auf die gleiche 
Weile au3Z demfelben entfernt werden. 
Kälber dürfen bei der Beförderung nicht gekfnebelt werden und 
müjjen mit einem Stride zum Anbinden verfehen fein. 
IN. BenüHung der Wageinrichtungen, 
8 12. Die im Viehhofe aufgeftellten Wagen dürfen zur AWb- 
wiegung von verkauften Vieh mur au Markttagen und während der in
	        
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