fein oder durch Aufftellung von Stellvertretern dafür forgen, daß um
dasjelbe während Dder eigentlidhen Marktfiunden jederzeit gehandelt
werden Kann.
$ 9. Die Einfuhr und der Zutrieb von ViehH zum ViehhHofe Fann
ebenjo wie die Ausfuhr und der Abtrieb von dort vorbehaltlich
befonderer, 3. B. an Jeuchenpolizeilichen Erwägungen veranlaßter,
amtlicher Anordnungen zu jeder Zeit erfolgen.
DazZ eingebrachte Vieh ift uachH Weifung der ViehhHofverwaltung
oder der Beauftragten Derfelben in den für die einzelnen Tiergattungen
beftimmten Hallen und Stallungen, beziehungSweije auf den Verkaufs-
plägen in der Art aufzuftellen, daß der für den ungehinderten Verkehr
der Marktgäjte erforderliche Raunı u0chH vorhanden ift.
Tieren geringerer BefchaffenhHeit Können jederzeit eigene Standpläge
durch die ViehHhHofverwaltung angewiefen werden.
$ 10. Entgegen den Anorduungen der Viehhofverwaltung ift
niemand befugt, Stalungen und Markthallen oder Teile derfelben mit
Viehltücken zu belegen.
Fusbejondere {ft auch das Einftelen von Schweinen zum Zwerke des
Hütterns in anderen alz den zugewiefenen Buchten verboten.
Auf Verlangen kann die Viehhofverwaltung einzelnen Händlern
beftimmte Berkanfspläge zur VBerfäigung ftellen.
Dieje Erlaubniz ift jederzeit widerruflich und berechtigt den
betreffenden Händler nur zur Aufftellung des von ihn felbjt zu Markt
gebrachten Viehe® an dem angewiefenen Verkanfsplage. Falls die ein:
geräumten Berkaufspläße dureh den betreffenden Händler nicht benübt
werden, Können dieje Pläge, ohue daß eine Verftändigung des Händler2
veranlaßt wäre, anderen Viehjtücken zugewiejen werden.
811. Alles in den ViehHhof eingebracdhte GroßviehH muß mit einer
entjprechenden Vorrichtung zum Anbinden (Strick, Kette, RKicmen)
verfehen fein und wohl verfichert geführt werden.
Die Schweine uud Kälber dürfen in den Viehhof nur mit der
Eijenbahn oder mittelft FuhHrwerkes eingebracht und nur auf die gleiche
Weile au3Z demfelben entfernt werden.
Kälber dürfen bei der Beförderung nicht gekfnebelt werden und
müjjen mit einem Stride zum Anbinden verfehen fein.
IN. BenüHung der Wageinrichtungen,
8 12. Die im Viehhofe aufgeftellten Wagen dürfen zur AWb-
wiegung von verkauften Vieh mur au Markttagen und während der in