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Uederwachungsvorjchriften zur Sicherung der Örtlichen Gefälle mit
Seldftrafe bis zu 18 M. Dbeftraft. (Art. 41 der Gemeinde-Orduung.)
Dem Magijtrate bleibt eS. vorbehalten, Ddieje Ueberwachnungs-
vorfchriften je nach Bedlirfuis zu Ändern oder zu ergänzen.
X. Schlufbeftimmung,
8 42. Gegenwärtige, durch Entjehließung Dder Königlichen
Regierung von Mittelfranken, Kanımer des Junern, vom 18. März 1901
nach Urt. 6 des Rolizei-Straf-SGefeb-Buches für volziehbar erklärte
und gemäß Urt. 159 Biffi. 6 der Gemeinde-Orduung ftantzauffichtlich
genehmigte „VBiehhofordunug“ tritt 14 Tage nach ihrer erftmaligen
Veröffentlichung im Amtsblatte der Stadt Nürnberg in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen diefelbe unterliegen den gejeblichen
Strafen.
Die Viehhofordunng vom 22, Juli 1892 mit Novellen und alle
den gegenwärtigen VBorfchriften entgegenjtehenden ortspolizeilichen und
ortsjtatutarijchen Beftimmungen treten an dem bezeichneten Inge außer
Wirkfamfkeit.
Nürnberg, den 6. Avril 1901.
Staötmagiltraft.
Bäger.
Sijchen