Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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‚8 35. Das durch den Viehhoj führende BaHngeleije darf in Feiner 
Weije mit irgend welchen SGegenftänden belegt vder verfjtellt werden. 
DazZ Neberfchreiten und Ueberfahren desjelben darf uur an den 
hiezu Bbeftimmten Nebergangsftellen ftattfinden und Hat mit Vorficht 
und ohue Aufenthalt zu gefchehen. 
Die Abjchlußfchranken der Nebergänge des Schienengeleijes dürfen 
ur von den hHiezu beftimmten Bedienfteten gefchlofien oder geöffnet werden. 
IX. Sonstige Anordnungen. 
8 36. Die Straßenzlüge des Viehhofes und die Gänge in den 
Viehftallungen und Hallen find für den allgemeinen Verkehr f{tet3 frei 
zu halten. 
@3 ift fowohl in Ddiefer Hinficht, al8 auch HinfichtlihH der Zu- 
und YNofuhr, der Offenhaltung des Verkehres im Viehhofe überhaupt, 
den Weifungen der Berwaltung und der hHiezu aufgeftellten Bedienfteten 
blinkftlich Folge zu Teiften. 
Sm SViehhofe, fowie auf den freien Plage vor demfelben bis zur 
Schlacdhthofjtraße einfhließlich, darf nur im Schritte gefahren werden. 
Huhriwverfe und im Gange befindlidhe Viehftücke dürfen {ich nur auf 
den FahHrbahıuen des Viehhofes bewegen und miijffen die vorgefchriebene 
Richtung einhalten; denjelben vorzufahren, i{t verboten. 
Im übrigen finden auf den Straßenverkehr im Viehhofe die 
Beftimmungen der Straßenpolizeiordnung fir die Stadt Nürnberg 
finngemäße Anwendung. 
S 37. Das Rauchen in den Ställen und auf den Böden, überhaupt 
die Vornahme feutergefährlicher Handlungen im Viehhofe oder defjen 
Bugehörungen ift verboten. 
Schäferhunde in Begleitung von Schafherden dürfen in deu 
VBiehhof mitgebracht werden und fiud Dort fortwährend an der Leine 
zu führen, anzuhängen oder ficher zu verwahren. Im Übrigen ift das 
Mitbringen von Hunden auf den ViehhHof, foweit nicht die im Schlacht: 
hofe zugelaffenen Zughunde (8 16 der Schlachthofordnung) auf Anweijung 
des Direktors des Schlacht: und Viehhofes in die Hundeftälle des 
VBiehhofes zu verbringen find, verboten. 
Das Anbinden von Hunden an den AbfohlußthHoren und Gittern 
innerhalb und außerhalb de3 ViehHhofes ift unterfagt. 
Die Befriedigung natürlicher Bedürfnifje außerhalb der Bediirfnis- 
auftalten, jowie Die vorfäglidhe Verunreinigung der Räume, Bläge und 
Straßen de3z BViehhofez ijt unteriaat.
	        
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