IT. Schlachthof.
Der Magijtrat der gl. Bbayerijhen Stadt Nürnberg erläßt
andurch auf Oruud des S 23, AWbj. 3 der RKeich3-Gewerbeorduung,
88 366, Biff. 10 und 368, Bifi. 8 des RMeich3-Strafgejebbuche3, der
Art. 2, Biff. 6 und 14, ferner Art. 3, 6, 74, 75, 83, 90, 94 und
145, Moj. 2 de3s Rolizei-StrafgefegbuchesS, danı der Art. 40, 41 und
84 der Gemeinde-Ordnung flir die LXandesteile dieSjeit3Z des Rheins
nachjtehende ort3polizeiliche Borfdhriften und ortsftatutarijche Beftim-
augen über die Benügung und den Betrieb des jtädtijchen Schlacht:
Hofe in Nürnberg (Schlachthofordnung).
A. Allgemeine Bestimmungen,
$ 1. Der ftädtijche Schlachthof it eine aus Gründen der
öffentlichen Gefundheit und Neinlichkeit errichtete, unter ftädtijher Ver:
waltung ftehende SGemeindeanftolt im Sinne des Art. 40 der Gemeinde-
Ordunng.
Megger und audere zum Feilbieten von Fleifch berechtigte oder
für ihren Gewerbebetrieb jchlachtende Kerfonen und Vereinigungen find
gemäß den ortspolizeilichen Borfchriften, die Bornahune von Schlachtungen
außerhalb des Schlachthofes. betreffend, verpflichtet, zu ihreu Schlach-
tungen und den damit zufammenhängenden Arbeiten ausfdhließlich den
{tädtifjchen Schlachthof zu benüßen.
8 2, Anderen Berfonen, welche für den eigenen Hausgebrauch
ichlachten, ijt die Benlißung des Schlachthofes zu Schlachtungen von
Groß: und Kleinvieh, Schweinen und Pferden geftattet; Ddiefelben find
im diefent Falle allen Beftinmungen der Schlachthof, fowie der Yautf-
jchlag3- und Gebührenordunng unterworfen. Perfonen, welche außerhalb
des Stadtbezirke wohnen, Habe überdies die befondere Erlaubnis des
SchlachthHofdirektor3 uDtig.
& 3. Auswärtigen Viehhändlern kann von dem SchlachthHofdirektor
ausnahmaweifje geftattet werden, das dem ftädtijchen Biehhofe zugeführte
und underkanuft gebliebene ViehH im Schlachthofe fchlachten zu Iaofjen.
In Notfällen, fowie für Sffentlidhe Zwecke darf dieje Erlaubnis nicht
verweigert werden.