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8 38. Wer den ftädtijhen Viehhof benüßt oder befucht, Hat den
einfchlägigen Anordmmigen des Stadtmagiftrates, jJowie den Weijungen
de3 vom Stadtmagijtrate aufgeftellten Anfficht?: und Verwaltungs-
perfonals, auch wo folches in den vorftehenden Vorfchriften nicht
ausdrücklich vorgefehen ijt, unbedingt Folge zu Leiften, und für allenfalljige
durch fein oder feiner Bedienfteten Berfihulden entftandene Schäden
nach Maßgabe des Gejebes zu Haften.
8 39. Durch die Viehhofverwaltung Kfanır wegen Unredlichkeit
pder mehrfacher Nebertretung der VieHhoforduumng, danı wegen Be-
jhädigungen, wegen ungiemlichen oder rohen Benehmens, mehrfach veritbter
Tierquälerei, Unreinlichkeit, anfteckender oder ekelerregender Krankheiten
der Ausfchluß der betreffenden Verfon vom Viehhofe für immer oder
auf Zeit — bei VBerfehlungen gegen die Orduung auf dem Viehhofe
jedoch nur nach vorgängiger wiederholter Verwarnung Durch die Ver-
waltung — verfügt werden.
Den Ausgejchlofjenen fteht das Befchwerdereht an den Magiftrat
zıt, doch Hat eine Befchwerde Feine aufjdhiebende Wirkung.
Die vom ViehHhofe auzgefchloffenen Perjonen dürfen weder Den
Viehhof uoch den Schlachthof betreten.
Auf Händler und die in $ 1, Abfag 2 der Schlachthoforduung
anfgeführten Perjonen find die Beftimmungen des $& 39 nach) dem
SGejebe nicht anwendbar.
8 40. Sur Anfehung des eingebrachten Viehes übernimmt die
Stadtgemeinde Nürnberg nur die Haftımg für den Schaden, welcher
durch böje Abficht oder grobes Verjehen ihrer Bedienfteten verurfacht
wird. Für alle anderen Schäden, insbefondere für Verwechslung
von LViehjtlcken, wird Feinerlei Gewährfchaft geleiftet, ebenfo Leiftet die
Stadtgemeinde für alle durch Zufall eintretenden Schäden EntjHÄdigung
nicht; jedoch verfichert fie daS eingeftellte Vieh gegen Feuersgefahr.
Im Falle von Brandfhäden wird an die Bejdhädigten nach
Maßgabe der von der Verficherungs-SGefellfchaft bezahlten Schadens-
fumme Erjag geleiftet.
8 41. GHinterziehungen und BVerfürzungen der vorftehend auf:
geführten oder der fonft gemäß den Beftimmungen der Sebüihren-
ordumg für den Nürnberger Schlacht und Viehhof zu entrichtenden
Gebühren werden, foferne Ddiefelben den Betrag von 4 MM. 50 Pig.
nicht überfteigen, mit SGeldjirafe bis zu 45 M., bei Höheren Beträgen
mit Geldftrafe biz zum zehnfachen, im Rückjfalle bis zum zwanzigfacdhen
Betrage des entzogenen Gefälles, VBerfehlungen gegen die vorftehenden