Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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8 38. Wer den ftädtijhen Viehhof benüßt oder befucht, Hat den 
einfchlägigen Anordmmigen des Stadtmagiftrates, jJowie den Weijungen 
de3 vom Stadtmagijtrate aufgeftellten Anfficht?: und Verwaltungs- 
perfonals, auch wo folches in den vorftehenden Vorfchriften nicht 
ausdrücklich vorgefehen ijt, unbedingt Folge zu Leiften, und für allenfalljige 
durch fein oder feiner Bedienfteten Berfihulden entftandene Schäden 
nach Maßgabe des Gejebes zu Haften. 
8 39. Durch die Viehhofverwaltung Kfanır wegen Unredlichkeit 
pder mehrfacher Nebertretung der VieHhoforduumng, danı wegen Be- 
jhädigungen, wegen ungiemlichen oder rohen Benehmens, mehrfach veritbter 
Tierquälerei, Unreinlichkeit, anfteckender oder ekelerregender Krankheiten 
der Ausfchluß der betreffenden Verfon vom Viehhofe für immer oder 
auf Zeit — bei VBerfehlungen gegen die Orduung auf dem Viehhofe 
jedoch nur nach vorgängiger wiederholter Verwarnung Durch die Ver- 
waltung — verfügt werden. 
Den Ausgejchlofjenen fteht das Befchwerdereht an den Magiftrat 
zıt, doch Hat eine Befchwerde Feine aufjdhiebende Wirkung. 
Die vom ViehHhofe auzgefchloffenen Perjonen dürfen weder Den 
Viehhof uoch den Schlachthof betreten. 
Auf Händler und die in $ 1, Abfag 2 der Schlachthoforduung 
anfgeführten Perjonen find die Beftimmungen des $& 39 nach) dem 
SGejebe nicht anwendbar. 
8 40. Sur Anfehung des eingebrachten Viehes übernimmt die 
Stadtgemeinde Nürnberg nur die Haftımg für den Schaden, welcher 
durch böje Abficht oder grobes Verjehen ihrer Bedienfteten verurfacht 
wird. Für alle anderen Schäden, insbefondere für Verwechslung 
von LViehjtlcken, wird Feinerlei Gewährfchaft geleiftet, ebenfo Leiftet die 
Stadtgemeinde für alle durch Zufall eintretenden Schäden EntjHÄdigung 
nicht; jedoch verfichert fie daS eingeftellte Vieh gegen Feuersgefahr. 
Im Falle von Brandfhäden wird an die Bejdhädigten nach 
Maßgabe der von der Verficherungs-SGefellfchaft bezahlten Schadens- 
fumme Erjag geleiftet. 
8 41. GHinterziehungen und BVerfürzungen der vorftehend auf: 
geführten oder der fonft gemäß den Beftimmungen der Sebüihren- 
ordumg für den Nürnberger Schlacht und Viehhof zu entrichtenden 
Gebühren werden, foferne Ddiefelben den Betrag von 4 MM. 50 Pig. 
nicht überfteigen, mit SGeldjirafe bis zu 45 M., bei Höheren Beträgen 
mit Geldftrafe biz zum zehnfachen, im Rückjfalle bis zum zwanzigfacdhen 
Betrage des entzogenen Gefälles, VBerfehlungen gegen die vorftehenden
	        
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