Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Buführung oder im ViehHhofe verunglücte Tiere Können je nach dent 
Sutachten der amtlichen Tierärzte von der Viehhofverwaltung in 
Seiwahrfam genommen und nach S$ 48 der SchlachthHofordunung behandelt 
oder vom Markte verwiefjfen werden. 
LegtereS kann auch HinfichtlichH bösartiger Tiere angeordnet werden. 
Ale Notjhlachtungen find im Amtsfchlachthaufe des Schlacht: 
Hofes oder im Wbjonderungshofe vorzunehmen. 
Gegen die Anorduungen der Tierärzte kann die Entfcheidung des 
Direktors (Bezirkstierarztes) angerufen werden. 
VIII. Bichhofackeiie. 
8 32, Für die Benüßgung des Viehhofgeleifes find die nach 
der Gebührenordnung jeweils beftimmten Gebühren an die ViehHhof- 
verwaltung zu entrichten. 
Die in den Viehhof verbrachten EijenbahHmwägen müjfen unter 
Beachtung der Beftimmungen der ViehHhhHoforduung und der Weifungen 
der zuftändigen VBiehhHofbedienfteten fofort entladen, bezw. beladen und 
jpäteftens nach 12 Tagesftunden, von BZeitpunkte der AWobjtellung im 
ViehHhofe an gerechnet, zur AWbholung wieder bereit geftellt werden. 
AZ Tagesjtunden gelten die Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr 
abend8, injoferne nicht feuchenpolizeiliche Beftimmungen entgegenftehen. 
Für die Erfüllung diefer Verpflichtung find jene verantwortlich, welche 
der Eijenbahnwägen fich bedienen. 
Bei Neberfhreitung Ddiejer Frijft it für jeden Wagen an die 
Egal. Eifenbahnverwaltung das im MNMebengeblührentarife für die Ueber: 
jchreitung Der Ladefriften jeweilig Ffeftgefeßte Wangenitandsgeld zu 
entrichten. 
8 33. Alle mit ViehH beladenen, in den Vichhof verbrachten 
Wägen müjflen nach ihHrer Entladung durch die Eifenbahnverwaltung 
behufz Reinigung und Desinfektion der ftaatlihen Desinfekionsanftalt 
zugeführt werden. 
8 34. € ijt verboten, im Viehhofe befindlidhe EijenbahHnwägen 
ohne Erlaubnis der mit der Neberwachung beauftragten Bedieniteten 
zu entladen vder mit Vieh zu beladen. 
€ ift verboten, im Viehhofe Eijenbahnwägen zu beladen, oder 
deren Beladung zu geftatten, jo lange ‚nicht die Reinigung Derfelben 
gemäß $ 33 ftattgefunden hat. 
‚Buwiderhandelnde haften überdies für jeden hieranz entftehenden 
Schaden.
	        
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