Volltext: Nürnberg im Mittelalter (3. Band)

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damals in jenem Hause befindlichen Apotheke gelernt hätte. Weil er 
einmal von seiner Arbeit weggelaufen, um den Zug der Findelkinder 
zu sehen, sei sein Herr so ergrimmt geworden, daß er ihn mit der 
schweren Mörserkeule erschlagen habe. In früherer Zeit zogen die Kinder 
des Waisenhauses noch in ihrer alten, eigentümlichen Tracht, Knaben 
und Mädchen rot und weiß gekleidet, mit Rosenkränzen auf den Köpfen, 
anter Absingung geistlicher Lieder, paarweise sich an der Hand führend, 
nach dem St. Rochuskirchhofe. Der Festschmaus findet jetzt in den 
Räumen der Findel selbst statt, wo an diesem Tage die Arbeit ruht 
und die Kinder sich an fröhlichen Spielen ergötzen dürfen. 
Wenn nun auch in Nürnberg durch große und kleine Stiftungen 
für alte und junge Arme und zwar in verhältnismäßig sehr aus— 
ceichendem Maße gesorgt war, so gab es daneben doch immer noch eine 
zroße Anzahl von Leuten, die teils aus Faulheit und Arbeitsscheu, 
zteils infolge der Unzulänglichkeit der öffentlichen Mittel die Bettelei 
professionsmäßig betrieben. Kam doch auch der werkheilige Sinn der 
Zeit dieser Unsitte fördernd entgegen, denn wenn es nicht Arme und 
Bettler gab, die ihr Scherflein erhalten mußten, wie hätte man sich 
onst durch ÜUbung frommer Werke Anteil an dem Gnadenschatz des 
Himmels erwerben können. Der Nürnberger Rat war aber schon 
von frühe an darauf aus, das Unwesen der Bettelei in geziemenden 
Schranken zu halten und ihm eine gewisse dem mittelalterlichen Geiste 
der Bevormundung entsprechende zunftmäßige Organisation zu verleihen. 
So bestimmte schon die aus dem 14. Jahrhundert stammende älteste 
Nürnberger Bettelordnung, daß Niemand vor oder in den Kirchen noch 
äberhaupt in der Stadt „pitten“ oder „petiteln“ solle, „er hab dann 
der stat zeichen,“ ein weißblechernes Schildchen, mit dessen Ausgabe 
ein vom Rat ernannter und meist auch aus seiner Mitte gewählter 
‚oberster Herr über die Armen,“ auch „Bettelherr“ genannt, der da— 
mit zugleich das „ampt der vormundschafft witwen und waysen“ zu 
verwalten hatte, betraut war. Nur wirklich Bedürftige sollten das 
Zeichen erhalten. Zu diesem Zwecke hatten sich die Bettler, deren Namen 
ämtlich in ein Buch eingetragen wurden, alle halbe Jahre einer er— 
neuerten Prüfung zu unterziehen. Fremde „Stertzel“ oder „Geiler“ 
durften sich nicht länger als drei Tage (später zwei Tage im Viertel— 
jahr) in der Stadt betreten lassen, widrigenfalls sie auf die Dauer 
eines Jahres gänzlich daraus verwiesen wurden. Die späteren Bettel— 
ordnungen ergänzen nur diese ursprünglichen Bestimmungen. Doch 
teilen wir einiges aus einer solchen vom Jahre 1478 mit. Es gab 
Leute, die sich schämten am hellen Tage zu betteln, „verschämte Arme,“ 
wie wir heute sagen würden. Diesen wurde erlaubt im Sommer zwei,
	        
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