Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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im Winter drei Stunden lang in die Nacht hinein zu betteln, freilich 
nicht ohne Licht. Merkwürdig ist die Bestimmung, daß Leuten, di— 
Kinder hätten, von denen eins über acht Jahr alt und „ungebrechlich 
wäre, das Betteln nicht gestattet werden sollte, „nachdem und dieselben 
ihr brot wol verdienen mögen.“ Konnte diesen Kleinen von ihren El— 
tern selbst nicht zu Diensten verholfen werden, so wurden sie zu den 
Stadtbütteln gebracht, die sich nach einem Dienst für sie umsehen 
sollten. Nur bei vier oder fünf Kindern sollte hierin Nachsicht geübt 
werden, da doch das ältere Kind, um die kleinen Geschwister zu warten, 
zu hause bleiben müßte. Nicht verkrüppelte, nicht blinde oder lahme 
Bettler sollten „an der pettelstat“ nicht müßig sitzen, sondern spinnen oder 
eine ähnliche Handarbeit verrichten. Bettler, die einen ekelerregenden 
Schaden hätten („davon die swangern frawen durch gesicht schaden 
empfahen mochten“), sollten diesen nicht offen zur Schau tragen. Im 
Innern der Kirchen selbst sollte niemand durch Betteln den Besuchern 
lästig fallen, ein Verbot, das, weil am schwersten kontrollierbar, wohl 
auch am wenigsten Beachtung gefunden haben dürfte. OÖffentliches 
Singen, Verkaufen von Gegenständen war verboten. Fremde Bettler 
hjatten zur Zeit der Heiligtumsweisung, am Allerheiligen- und Aller— 
seelentage stets freien Zutritt (vygl. außerdem oben). Fahrende Schüler 
sollten nicht länger als drei Tage beherbergt werden, einheimischen 
armen Schülern, die, wie es damals Sitte war, um ihr Brot bettelten, 
sollte dies nur dann gestattet sein, wenn sie „pfleglich“ (gewohnheits⸗ 
mäßig) zur Schule gingen und sich als „gehorsame“ Schüler erwiesen. 
Auch bei den professionsmäßigen Bettlern wurde auf einen guten 
Lebenswandel gehalten. Wie sehr man aber diesen in der äußerlichen 
Beobachtung kirchlicher Gebote erblickte, geht daraus hervor, daß der 
schon genannte Chronist, der Bierbrauer Heinrich Deichsler sich rühmt, 
er hätte, während er das Amt eines obersten Herrn über die Armen 
bekleidete, für diese die Verpflichtung eingeführt, daß „ein jeder ge— 
sunter all veirtag und all suntag muß meß hören pei einer puß Strafe) 
und all jar (Jahrzeitgebete) peten und zehen pot können und peichten.“ 
Der Rat, der Leiter der äußeren Politik der Stadt, ihr oberster 
Souverän in allen Polizei- und Verwaltungssachen, war auch der 
eigentliche Gerichtsherr, der höchste Pfleger der Gerichtsbarkeit inner— 
halb des Gemeinwesens. Allerdings übte er dieses Recht nicht kraft 
eigener Maßvollkommenheit, sondern als Vertreter des Kaisers, der 
Quelle alles Rechts im heiligen römischen Reiche. So wäre denn 
auch streng genommen der Kaiser im Besitze der Gerichtshoheit gewesen. 
(Forts. folgt.)
	        
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