Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

286 B. Besonderer Teil. VIIL Missetaten wider Öbrigkeit u. Gemeinwesen, 
— auf das Schwert erkannt ist. Freilich hieng es auch stets 
davon ab, in welchem Einvernehmen der Rat gerade mit dem 
Kaiser stand. Dafs er z. B. zur Zeit, als der ihm aus triftigen 
Gründen milfsliebige Wenzel Nürnberg mit seiner Anwesenheit 
beehrte, Äufserungen des Unwillens gegen diesen ignorierte, Ja, 
womöglich die Mifsgunst des Volkes hiezu nützte, um ihm die 
Heimreise anzuempfehlen, ist wohl mehr als verzeihlich. 
Mit größter Ängstlichkeit und zuweilen drakonischer Strenge 
ist hiegegen der Rat hestrebt, seine eigne .‚gottbegnadete‘‘ Würde 
dem Bürger, wie dem in der Stadt weilenden Fremden gegenüber 
intakt zu erhalten. Es werden hiebei an sich weniger bedenkliche 
Delikte unter den Gesichtspunkt des Hochverrats gestellt. Ich 
erinnere an den markgräflichen Reiter, der 1482 dem Jungfern- 
adler über dem Frauenthor eine Klaue abgeschlagen hatte und 
deshalb enthauptet ward.*) 
Als hochverpönte Verbrechen wider den Rat sind vornehmlich 
Drohreden und Schmähungen (Pasquille), Verunglimpfung bei Kaiser 
und Reich, Verletzung und Nötigung von Ratsgliedern, Ungehorsam 
und Widerstand gegen Ratsbefehle. Schädigung der Privilegien 
und Rechte der Stadt, insbesondere das Laden des Rates und 
einzelner Bürger vor westfälische und fremde Gerichte. un- 
herechtigtes Appellieren beim Kaiser hervorhebenswürdie, 
Rücksichtlich der zum Ratskollegium selbst zählenden Ge- 
schlechter, welche zu Einmauerung und Amtsentsetzung verurteilt 
wurden, sind, sofern die Ursache der Bestrafung nicht beigefügt 
ist — denn man beliebte hier oft im Geheimen zu verfahren —, 
fast nur landesverräterische Unternehmungen zu vermuten, so 
hauptsächlich Eröffnung der Geheimnisse des Rates an fremde 
Potentaten. 
4, Albrecht ewiclich, d. d, er hat geredde wider der stat wesetzte 
und auf der stat ere anders, dann er pillichen solt AB, 1, 22; sleicher 
3 jar d. d. er vbel von der Stat geredt hat, AB. 317, 2, 1408: Mfzb. 
1482; Efsling enthauptet, d. d. er ein E. Rat sein Ordenliche von 
Gott eingesetzte Obrigkeit mit vngehürlichen lesterungen und sechmäh- 
worten hochbeschwerlich angetastet, HGB. I, 145: die Stat beraubt an ir 
eren und ir guter, Murr, Journ. f. K. u. L., 1, 368: Mand. 1555, s. Pasquill; 
Nach der Reform. T. 15, G. 2 können Kinder, sotern sie die Eltern eines 
Kapitalverbrechens beschuldigen, enterbt werden, es wäre denn „das dieselben 
Untat ein schwäre verhandlung wider den Römischen kayser oder könig oder 
die stat Nüremberg fürgenomen wer worden. oder die die ketzerei antreffen
	        
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