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246 B. Besonderer "Teil, VI. Verbrechen wider das Eigentum, 
Anspruch auf die durch jene Summe erkauften Sachen, sondern 
auch — ohne Zulassung einer Weigerung seitens der Frau und 
der Kinder . auf die Hälfte der sonstigen Habe. Nur einer der 
Konsulenten negiert das Eigentum der Stadt an den vom Ver- 
brecher erworbnen Objekten, indem er geltend macht, es käme 
ihnen lediglich der Charakter des Unterpfandes zu. 
Das Versetzen von entlehnten Gegenständen. wie insbesondere 
von Paternostern an die Juden ruft mehrjährige Verbannung 
hervor.?) 
3. Sachbeschädigung. 
Sie kommt, sofern nicht offenbarer Mutwille oder Friedbruch 
im Spiele, regelmäfsig auf zivilem Wege zum Austrag. Aus neurer 
Zeit datiert der Fall des Almosmüllers Haberstumpf, der wegen 
gewaltsamer Zerhauung der im Fischbach von Anstößern an- 
gebrachten Schützen nicht nur zum Schadensersatz, sondern auch 
zu zweitägigem Gefängnis (die hilfreichen Knechte zu einem Tag) 
verurteilt wurde.!) 
„Swer in dehaines mannes wisen in seinem korne begriffen 
wirt bei der naht an jenes schaden verliche“ erlegt, wie erwähnt, 
ein Pfund, wenn bei Tage, 60 Heller. Analog ist das Stehlen der 
„Peltzer‘‘ normiert.?) 
Häufig ist des Plünderns fremder Weiher gedacht. 1405 wird 
ein Bauer auf drei Jahre verbannt und ihm für immer das Fischen 
im Umkreise von drei Meilen untersagt, „d. d. er Michel dem 
Gruntherrn schaden an seinem Weyr getan hat‘“.?) 
Die Forstfrevel, zumal das ‚gefährlich Holzen‘“, rufen mitunter 
schwere Ahndung hervor. So verbannt man einen nach Züchtigung 
beim Hals über die Donau, da er nachts durch Verhauung des 
Holzes Schaden verursacht. Das Schlagen wider des Försters 
Verbot oder die Waldordnung, vornehmlich an gebannten Feiertagen, 
zieht ewige Verweisung aus Stadt und Wald nach sich. Yleicher- 
2% Rtschlb. V, 152; AB. 316, 5, 1881; Rtb. Il, 892, 1479 StA.: wer 
anvertrautes Gut entfremdet und entführt, soll dem Räuber gleich geachtet 
sein, Priv. 1341, Lochner, Gesch, d. St. N., 4; wer vertraute Pfänder böslich 
distrahiert und unter die Juden versetzt. Gefängnis unter eigener Verköstiyung 
Rtischlb. XLI, 3. 
US. ILL. 12, Nr. 7a. 3) PO. 23, 3) AB. 317, 17.
	        
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