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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
VI. Verbrechen wider das Eigentum.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
2. Unterschlagung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • 1. Diebstahl.
  • 2. Unterschlagung.
  • 3. Sachbeschädigung.
  • 4. Betrug und Untreue.
  • 5. Fälschung.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

246 B. Besonderer "Teil, VI. Verbrechen wider das Eigentum, 
Anspruch auf die durch jene Summe erkauften Sachen, sondern 
auch — ohne Zulassung einer Weigerung seitens der Frau und 
der Kinder . auf die Hälfte der sonstigen Habe. Nur einer der 
Konsulenten negiert das Eigentum der Stadt an den vom Ver- 
brecher erworbnen Objekten, indem er geltend macht, es käme 
ihnen lediglich der Charakter des Unterpfandes zu. 
Das Versetzen von entlehnten Gegenständen. wie insbesondere 
von Paternostern an die Juden ruft mehrjährige Verbannung 
hervor.?) 
3. Sachbeschädigung. 
Sie kommt, sofern nicht offenbarer Mutwille oder Friedbruch 
im Spiele, regelmäfsig auf zivilem Wege zum Austrag. Aus neurer 
Zeit datiert der Fall des Almosmüllers Haberstumpf, der wegen 
gewaltsamer Zerhauung der im Fischbach von Anstößern an- 
gebrachten Schützen nicht nur zum Schadensersatz, sondern auch 
zu zweitägigem Gefängnis (die hilfreichen Knechte zu einem Tag) 
verurteilt wurde.!) 
„Swer in dehaines mannes wisen in seinem korne begriffen 
wirt bei der naht an jenes schaden verliche“ erlegt, wie erwähnt, 
ein Pfund, wenn bei Tage, 60 Heller. Analog ist das Stehlen der 
„Peltzer‘‘ normiert.?) 
Häufig ist des Plünderns fremder Weiher gedacht. 1405 wird 
ein Bauer auf drei Jahre verbannt und ihm für immer das Fischen 
im Umkreise von drei Meilen untersagt, „d. d. er Michel dem 
Gruntherrn schaden an seinem Weyr getan hat‘“.?) 
Die Forstfrevel, zumal das ‚gefährlich Holzen‘“, rufen mitunter 
schwere Ahndung hervor. So verbannt man einen nach Züchtigung 
beim Hals über die Donau, da er nachts durch Verhauung des 
Holzes Schaden verursacht. Das Schlagen wider des Försters 
Verbot oder die Waldordnung, vornehmlich an gebannten Feiertagen, 
zieht ewige Verweisung aus Stadt und Wald nach sich. Yleicher- 
2% Rtschlb. V, 152; AB. 316, 5, 1881; Rtb. Il, 892, 1479 StA.: wer 
anvertrautes Gut entfremdet und entführt, soll dem Räuber gleich geachtet 
sein, Priv. 1341, Lochner, Gesch, d. St. N., 4; wer vertraute Pfänder böslich 
distrahiert und unter die Juden versetzt. Gefängnis unter eigener Verköstiyung 
Rtischlb. XLI, 3. 
US. ILL. 12, Nr. 7a. 3) PO. 23, 3) AB. 317, 17.
	        

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