Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

208 B. Besonderer Teil. IV. Verbrechen wider die persönl. Freiheit. 
IV. Verbrechen wider die persönliche 
Freiheit. 
UL. Menschenverkauf. 
Die in ihren Folgen so verhängnisvolle, immer wieder auf- 
tauchende Sage des Kaufs und der Tötung von Christenkindern 
durch Juden hat, wie erwähnt, zu einigen Chronikeinträgen Ver- 
anlassung gegeben, wonach Frauen jenen ihre Kinder zum Erwerbe 
anboten. In einem Falle sollen die Juden selbst die sofortige An- 
zeige und Bestrafung der Verbrecherin herbeigeführt haben. Auch 
einige Kindesunterschiebungen wären zu vermelden. Inshesondre 
Bettler trachten darnach, Kinder als Geschäftsgehilfen zu erringen. 
Zwei Weiber verbannt man auf drei Jahre „d. d. sie sich mit 
einander zankten vmb ein kint‘“. Auf ein salomonisches Urteil 
liefs sich demnach der Rat nicht ein. 
2. Widerrechtliche Gefangenhaltung. 
Wenn es in den PO. heilst, dafs Richter und Büttel einen 
Bürger nur dann verhaften sollen, sofern ein Totschlag vorliegt, 
so ist hiemit lediglich bestimmt, dafs er — im Gegensatz zum 
Gaste — nicht wegen jeglichen Frevels oder einer auch bedenklichen 
Verwundung festgenommen werden darf. Bei wirklichen Verbrechen 
ist nicht nur die Hermandad, sondern zumal der Geschädigte zu 
seiner Ergreifung und Ablieferung in das Ratsgefängnis berechtigt. 
Strafbar ist dagegen, ihn im eignen Hause gefangen zu halten, 
vornehmlich, um Geld zu erpressen. Unter den Begriff der falschen 
Anschuldigung fällt die Verursachung der Festnahme von Schuld- 
losen, worauf Talion steht. Hie und da werden auch Beamte, so 
z. B. die Schöffen von Gostenhof, wegen unbefugter Einsperrung 
and Befragung zur Rechenschaft gezogen.?) 
'\s. Juden; Hegel 4, 168; Alheyd 3 jar d. d. sie ein Pettelfrau half 
zu einem kind, daz ir nicht waz. AB. 8317, 2: Kind verthan. Haderb. I. 9201 - 
AB. 316, 20. 
2) PO. 40; ferner: kain burger dem andern sinen man vahen verlichen 
sol, er welle denne nach sinem leibe komen nach der stat rhet. Wer daz 
üäbervert, an die stat 30 Pfd. und dem, den er gevangen, allen schaden aus- 
rihten, 24; Weih nnerlaubt der Oberkheit gefangen in s. haus veflirt. 6 tar
	        
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