Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung, 209 
ut. 
Th 
1YP'_ 
za 
N- 
ıch 
ITp 
en. 
nıt 
Hinsichtlich privater Forderungen vermag der Gläubiger den 
zahlungsunfähigen Bürger in Schuldhaft zu bringen, freilich unter 
der Verpflichtung seinen Unterhalt zu bestreiten. Endlich bildet 
oft die Pfändung bezw. Aufgreifung von Forst-, Schafknechten und 
harmlosen Bauern die Introduktion von langwierigen, schwer- 
wiegenden Prozessen über fragliche Wald-, Wasser- und Weide- 
Rechte. Zu so gewalttätigem Vorgehen sind allerdings nur grofse 
Herren berechtigt. 1498 wollte ein Nürnberger Förster die Laufer 
pfänden, wurde jedoch hiebei von diesen festgenommen; der Rat 
Jiels hierauf ohne weiteres drei dortige Hammermeister überfallen 
und bis zur Beendigung des Streites einthürmen. Sie lebten 
übrigens, wie der Chronist versichert, herrlich und in Freuden und 
tranken in den 35 Wochen ihrer Gefangenschaft anderthalb tausend 
Mais Weins.®) 
ai] 
V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung. 
nen 
por. 
11m 
‚hen 
421 
zu 
net. 
ten. 
‚hen 
1ıld- 
a 
un 
ill 
a: 
ichen 
„ ılaz 
AU3- 
‘ +9r 
Die solenne Eheschliefsungsform im alten Nürnberg bedurfte 
folgender Essentialien : 
a. Das Verlöbnis: das „handgeben und zusagen‘ der beiden 
Kontrahenten, die Ehe eingehen zu wollen. 
b. Den Konsens der Eltern, Vormünder oder nächstgesippten 
Freunde (und zwar bei Söhnen bis zum 25,, bei Töchtern bis zum 
20. Lebensjahre). Die alleinige Zustimmung des Vaters bei Leb- 
zeiten der Mutter genügte allem Anschein nach nicht. 
e. Die Lautmerung: Die öffentliche Verlautbarung und ev. 
Festsetzung der Ehepakten. Als besonders feierlich wurde sie 
auf dem Rathaus vollzogen in Anwesenheit eines Schreibers und 
mehrerer männlicher Zeugen (bis zu sechzehn). Ihre Vornahme 
hängt übrigens nach den PO. gänzlich vom Belieben der Braut- 
leute ab. 
A Das Einleiten: das „eelich zu kirchen füren.“ 
loch, Haderb. II, 56; unberecht. Gefangennahme um zu erpressen, 1 Jahr, 
Haderb. I, 7; schwager als Dieb ins Joch füren liefs durch Schützen. 4 t. loch, 
Haderb. II, 81, 145. 
3\ Schafsknecht gefangen, Haderb. 1, 182; Hegel 5, 601, 
Knapdpo. Nürnberger Kriminal-Recht.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.