1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung, 209
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Hinsichtlich privater Forderungen vermag der Gläubiger den
zahlungsunfähigen Bürger in Schuldhaft zu bringen, freilich unter
der Verpflichtung seinen Unterhalt zu bestreiten. Endlich bildet
oft die Pfändung bezw. Aufgreifung von Forst-, Schafknechten und
harmlosen Bauern die Introduktion von langwierigen, schwer-
wiegenden Prozessen über fragliche Wald-, Wasser- und Weide-
Rechte. Zu so gewalttätigem Vorgehen sind allerdings nur grofse
Herren berechtigt. 1498 wollte ein Nürnberger Förster die Laufer
pfänden, wurde jedoch hiebei von diesen festgenommen; der Rat
Jiels hierauf ohne weiteres drei dortige Hammermeister überfallen
und bis zur Beendigung des Streites einthürmen. Sie lebten
übrigens, wie der Chronist versichert, herrlich und in Freuden und
tranken in den 35 Wochen ihrer Gefangenschaft anderthalb tausend
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V. Verletzungen der Sittlichkeit.
1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung.
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Die solenne Eheschliefsungsform im alten Nürnberg bedurfte
folgender Essentialien :
a. Das Verlöbnis: das „handgeben und zusagen‘ der beiden
Kontrahenten, die Ehe eingehen zu wollen.
b. Den Konsens der Eltern, Vormünder oder nächstgesippten
Freunde (und zwar bei Söhnen bis zum 25,, bei Töchtern bis zum
20. Lebensjahre). Die alleinige Zustimmung des Vaters bei Leb-
zeiten der Mutter genügte allem Anschein nach nicht.
e. Die Lautmerung: Die öffentliche Verlautbarung und ev.
Festsetzung der Ehepakten. Als besonders feierlich wurde sie
auf dem Rathaus vollzogen in Anwesenheit eines Schreibers und
mehrerer männlicher Zeugen (bis zu sechzehn). Ihre Vornahme
hängt übrigens nach den PO. gänzlich vom Belieben der Braut-
leute ab.
A Das Einleiten: das „eelich zu kirchen füren.“
loch, Haderb. II, 56; unberecht. Gefangennahme um zu erpressen, 1 Jahr,
Haderb. I, 7; schwager als Dieb ins Joch füren liefs durch Schützen. 4 t. loch,
Haderb. II, 81, 145.
3\ Schafsknecht gefangen, Haderb. 1, 182; Hegel 5, 601,
Knapdpo. Nürnberger Kriminal-Recht.