Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Keschichte der Stade Hüruberg. 
(71. Fortsetzung.) 
Doch ist uns kein Fall bekannt, wo in Kriminalsachen eine Appel— 
lation von dem Nürnberger Rat an den Kaiser, wenn sie auch vielleicht 
versucht wurde (der Rat fürchtete dies im Falle Muffels), Erfolg gehabt 
hätte. Anders freilich stand es in Zivilsachen, hier hatte sich der Kaiser 
wenigstens bei größeren Objekten eine Appellation an das kaiserliche 
Hofgericht (mit dem das Reichskammergericht konkurrierte) ausdrücklich 
vorbehalten. Wenn jedoch ein Bürger irgend ein anderes Gericht 
anzurufen wagte, so sah dies der Rat stets als einen gesetzwidrigen 
Fingriff in seine Rechte, gewissermaßen als ein crimen laesae maiestatis 
in und bestrafte die Unterthanen, die sich so unbotmäßig benahmen, 
nufs härteste, oft in grausamer Weise (vgl. oben, z. B. mit Augen— 
ausstechen). 
Wir haben oben ausführlicher davon gehandelt, wie die Rechte 
des Schultheißen allmählich ganz und gar an den Rat übergingen. Zu 
diesen gehörte vor allem der „Bann, über das Blut (d. h. über Leben 
und Tod) in der Stadt zu richten“, der im Jahre 1459 durch Urkunde 
Kaiser Friedrichs III. dem Rat für immer und endgültig verliehen 
vurde. Diesen „Blutbann“ sollte der Rat einem „erbarn Mann“, 
einem Bürger zu Nürnberg „zu der dritten Hand furbasser zu ewigen 
Zeiten, als offt daß noch würdet“, zu verleihen berechtigt sein. Bis 
dahin hatte jedesmal der Kaiser selbst dieses Recht einer bestimmten 
Persönlichkeit verliehen, wie wir wissen, dem sog. Stadtrichter, den 
vir bereits in sehr frühen Zeiten eine konkurrierende Gerichtsbarkeit 
aneben dem Schultheißen haben ausüben sehen. Dem Rat hatte er sich 
durch einen Eid zu verpflichten, „gegen dem Armen, als gegen dem 
Reichen, und den Armen als den Reichen zu richten“. Aber genau 
jo wie der Schultheiß nicht eigentlich selbst das Recht „fand“, sondern 
dieses durch die „geschworenen Schöpfen“ finden ließ und an deren 
Votum gebunden war, so war auch der Stadtrichter nur Verkünder 
und Vollstrecker des Urteils. Die Verkündung des Urteils — wir 
prechen hier nur von den Kriminalfällen und zwar beiläufig gesagt, 
nur von den schweren, wo es sich um den „Hals“ und das „Blut“, 
— 
—VNVriem's Geschichte der Atadt Zürnberg, herausgeg. v. Dr. E. Reicke 
erscheint soeben im Verlag der Joij. Phil. Raww'schen Buchhandlung (J. Braun) 
Theresienstraße 14 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen 
Abbildungen in ca. 25 Lieferungen à 40 Pfg., worauf wir die Leser unseres 
Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R. 
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