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Keschichte der Stade Hüruberg.
(71. Fortsetzung.)
Doch ist uns kein Fall bekannt, wo in Kriminalsachen eine Appel—
lation von dem Nürnberger Rat an den Kaiser, wenn sie auch vielleicht
versucht wurde (der Rat fürchtete dies im Falle Muffels), Erfolg gehabt
hätte. Anders freilich stand es in Zivilsachen, hier hatte sich der Kaiser
wenigstens bei größeren Objekten eine Appellation an das kaiserliche
Hofgericht (mit dem das Reichskammergericht konkurrierte) ausdrücklich
vorbehalten. Wenn jedoch ein Bürger irgend ein anderes Gericht
anzurufen wagte, so sah dies der Rat stets als einen gesetzwidrigen
Fingriff in seine Rechte, gewissermaßen als ein crimen laesae maiestatis
in und bestrafte die Unterthanen, die sich so unbotmäßig benahmen,
nufs härteste, oft in grausamer Weise (vgl. oben, z. B. mit Augen—
ausstechen).
Wir haben oben ausführlicher davon gehandelt, wie die Rechte
des Schultheißen allmählich ganz und gar an den Rat übergingen. Zu
diesen gehörte vor allem der „Bann, über das Blut (d. h. über Leben
und Tod) in der Stadt zu richten“, der im Jahre 1459 durch Urkunde
Kaiser Friedrichs III. dem Rat für immer und endgültig verliehen
vurde. Diesen „Blutbann“ sollte der Rat einem „erbarn Mann“,
einem Bürger zu Nürnberg „zu der dritten Hand furbasser zu ewigen
Zeiten, als offt daß noch würdet“, zu verleihen berechtigt sein. Bis
dahin hatte jedesmal der Kaiser selbst dieses Recht einer bestimmten
Persönlichkeit verliehen, wie wir wissen, dem sog. Stadtrichter, den
vir bereits in sehr frühen Zeiten eine konkurrierende Gerichtsbarkeit
aneben dem Schultheißen haben ausüben sehen. Dem Rat hatte er sich
durch einen Eid zu verpflichten, „gegen dem Armen, als gegen dem
Reichen, und den Armen als den Reichen zu richten“. Aber genau
jo wie der Schultheiß nicht eigentlich selbst das Recht „fand“, sondern
dieses durch die „geschworenen Schöpfen“ finden ließ und an deren
Votum gebunden war, so war auch der Stadtrichter nur Verkünder
und Vollstrecker des Urteils. Die Verkündung des Urteils — wir
prechen hier nur von den Kriminalfällen und zwar beiläufig gesagt,
nur von den schweren, wo es sich um den „Hals“ und das „Blut“,
—
—VNVriem's Geschichte der Atadt Zürnberg, herausgeg. v. Dr. E. Reicke
erscheint soeben im Verlag der Joij. Phil. Raww'schen Buchhandlung (J. Braun)
Theresienstraße 14 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen
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Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R.
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