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damals in jenem Hause befindlichen Apotheke gelernt hätte. Weil er
einmal von seiner Arbeit weggelaufen, um den Zug der Findelkinder
zu sehen, sei sein Herr so ergrimmt geworden, daß er ihn mit der
schweren Mörserkeule erschlagen habe. In früherer Zeit zogen die Kinder
des Waisenhauses noch in ihrer alten, eigentümlichen Tracht, Knaben
und Mädchen rot und weiß gekleidet, mit Rosenkränzen auf den Köpfen,
anter Absingung geistlicher Lieder, paarweise sich an der Hand führend,
nach dem St. Rochuskirchhofe. Der Festschmaus findet jetzt in den
Räumen der Findel selbst statt, wo an diesem Tage die Arbeit ruht
und die Kinder sich an fröhlichen Spielen ergötzen dürfen.
Wenn nun auch in Nürnberg durch große und kleine Stiftungen
für alte und junge Arme und zwar in verhältnismäßig sehr aus—
ceichendem Maße gesorgt war, so gab es daneben doch immer noch eine
zroße Anzahl von Leuten, die teils aus Faulheit und Arbeitsscheu,
zteils infolge der Unzulänglichkeit der öffentlichen Mittel die Bettelei
professionsmäßig betrieben. Kam doch auch der werkheilige Sinn der
Zeit dieser Unsitte fördernd entgegen, denn wenn es nicht Arme und
Bettler gab, die ihr Scherflein erhalten mußten, wie hätte man sich
onst durch ÜUbung frommer Werke Anteil an dem Gnadenschatz des
Himmels erwerben können. Der Nürnberger Rat war aber schon
von frühe an darauf aus, das Unwesen der Bettelei in geziemenden
Schranken zu halten und ihm eine gewisse dem mittelalterlichen Geiste
der Bevormundung entsprechende zunftmäßige Organisation zu verleihen.
So bestimmte schon die aus dem 14. Jahrhundert stammende älteste
Nürnberger Bettelordnung, daß Niemand vor oder in den Kirchen noch
äberhaupt in der Stadt „pitten“ oder „petiteln“ solle, „er hab dann
der stat zeichen,“ ein weißblechernes Schildchen, mit dessen Ausgabe
ein vom Rat ernannter und meist auch aus seiner Mitte gewählter
‚oberster Herr über die Armen,“ auch „Bettelherr“ genannt, der da—
mit zugleich das „ampt der vormundschafft witwen und waysen“ zu
verwalten hatte, betraut war. Nur wirklich Bedürftige sollten das
Zeichen erhalten. Zu diesem Zwecke hatten sich die Bettler, deren Namen
ämtlich in ein Buch eingetragen wurden, alle halbe Jahre einer er—
neuerten Prüfung zu unterziehen. Fremde „Stertzel“ oder „Geiler“
durften sich nicht länger als drei Tage (später zwei Tage im Viertel—
jahr) in der Stadt betreten lassen, widrigenfalls sie auf die Dauer
eines Jahres gänzlich daraus verwiesen wurden. Die späteren Bettel—
ordnungen ergänzen nur diese ursprünglichen Bestimmungen. Doch
teilen wir einiges aus einer solchen vom Jahre 1478 mit. Es gab
Leute, die sich schämten am hellen Tage zu betteln, „verschämte Arme,“
wie wir heute sagen würden. Diesen wurde erlaubt im Sommer zwei,