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inen, daß sich die Bevölkerung des Bodens, auf dem Nürnberg ent—
standen ist, wie nicht minder die Stadt selbst, im Laufe der Zeit aus
den verschiedensten deutschen und undeutschen Volksstämmen zusammen—
gesetzt hat. Alle diese mannigfaltigen Elemente, das eine mehr, das
andere weniger, haben ihr Teil dazu beigetragen zu der Gestaltung
dessen, was wir mit Fug und Recht als spezifisch Nürnbergisch bezeich—
nen. Diese Nürnberger Art aber, die wir in Sitten und Gebräuchen,
in der Sprache und im Charakter der Bevölkerung noch heute wahr—
nehmen, konnte nur in der verhältnismäßigen Abgeschlossenheit, in der
die Stadt als freie Reichsstadt Jahrhunderte lang gestanden hat, das
nur ihr allein eigentümliche Gepräge erhalten, durch das sie sich selbst
von den nächsten Umwohnern so scharf unterscheidet.
Doch kehren wir wieder zu der ältesten Geschichte der Stadt zurück.
Wir kennen eine Urkunde vom Jahre 1062, in der Kaiser Hein—
rich IV. dem Orte Fürth, der früher größtenteils der Domprobstei
Bamberg angehörte, sein Marktrecht und seine Marktfreiheit, samt dem
Zoll und der Freiheit, eigene Münze zu schlagen, zurückgibt. Den Markt,
setzt er erläuternd hinzu, hätte sein Vater Heinrich III. ehemals Fürth
genommen und auf Nürnberg übertragen. Ob er nun wieder seinerseits
Nürnberg das Marktprivilegium entzogen habe, erfahren wir nicht, doch
haben wir aus dem Verlauf der Dinge keinen Grund, dies anzuneh—
men. Es mögen wohl von nun an beide Orte mit gleicher Freiheit
begnadet gewesen sein.
Die Errichtung eines Marktes war ohne Zweifel von großer
Bedeutung für das Gedeihen eines Orts. Einige Geschichtsforscher
sind auch der Ansicht, daß erst mit der Verleihung des Marktes und
damit des Marktrechts ein Ort in die Reihe der Städte eintrat. In
neuester Zeit ist freilich diese Bedeutung des Markts stark herabgesetzt
worden. Vielmehr scheint es, als ob ein Ort erst dadurch, daß man
ihn mit Befestigungen umgab, wodurch er sich von den offenen (oder
wenn, erst in späterer Zeit und nur ungenügend befestigten) Dörfern
unterschied, zur Stadt wurde. Ein solcher befestigter Ort genoß des
Königsfriedens, d. h. er stand unter dem besonderen königlichen Schutz.
Ein Verbrechen, das in ihm begangen wurde, wurde angesehen, wie
wenn es in der Nähe des Königs selbst geschehen wäre und wurde des—
halb nach altgermanischem Recht mit einer höheren Strafe, der Königs—
buße belegt. Zum Zeichen, daß ein Ort dieses Königsfriedens teilhaftig
sei, wurde eine Fahne, ein Schwert, ein Haudschuh als Symbol der
Königsmacht aufgesteckt. Das Friedenszeichen wurde zum Ortsbild,
Weichbild, wie es in den norddeutschen Städten hieß, aus dem mit der
Zeit ein Kreuz, das sogen. Stadtkreuz (in Norddeutschland meist das