Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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fränkischen Provinzen wenigstens irgend eine Abrundung 
beschieden sei, Nie dürften die enklavierten fremden 
Distrikte, namentlich die fünf eichstädtischen, an eine 
andere Macht fallen. Nürnberg müsse der König durch 
Annahme des Subjektionsvertrags von 1796 an sich bringen. 
Zwei Monate später stellte er drei Stufen für den Umfang 
der fränkischen Erwerbung auf. Nach seiner Ansicht! 
sollten nur die kleinen, zum Teil preussischen Gebiete im 
südlichen Franken und Bayern gegeben werden, während 
der König die Bistümer Bamberg und Würzburg im Norden 
erlange, um an Hessen-Kassel, die westfälischen Provinzen 
und die sächsischen Staaten Anschluss zu gewinnen. Sei 
der Plan nicht durchzusetzen, dann solle Friedrich Wilhelm 
für sich die bamberg-würzburgischen Lande südlich des 
Mains fordern. Würde auch dies abgeschlagen, so möge 
man wenigstens nicht eher sich beruhigen, als bis die vier 
fränkischen Reichsstädte Nürnberg, Windsheim, Schweinfurt 
und Rothenburg an den König kämen. Dieser versagte 
lem Antrag die Genehmigung. Doch war es wahrscheinlich 
dank dem Drängen Hardenbergs und zwar eben der Vor- 
stellung‘ vom Oktober,? dass das Kabinettsministerium auf 
einigem Zuwachs in Franken bestand.? Man begehrte 
1. Vorschlag vom Okt. 1801, bei Ranke I, 451. 
2. Das Schreiben vom 24. Aug. 1801 hatte diese Wirkung noch 
nicht gehabt. In der Antwort vom ı. Sept, 1801 weist Haugwitz 
Hardenbergs im Augustschreiben jedoch nicht mehr ausgesprochenen 
Wunsch, die Hauptmasse der Entschädigung in Franken zu suchen, 
als augenblicklich politisch ungeeignet zurück. 
3. S. den Brief von Haugw. an Hard, vom 22, Jan. 1802, — 
Bailleu II, 86. — In einem Reskript an Harnier d. d. Berlin 15. 
Febr. 1802 (gez. Haugw.) heisst es: Montgelas scheine die preussische 
Erklärung, über die Entschädigung missverstanden zu haben; der 
König habe nur gesagt, die Masse seiner Entschädigung nicht im 
fränkischen Kreise suchen zu wollen; aber immer habe er darauf 
bestanden, dass zum Zweck eines geschlossenen Territoriums —
	        
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