Metadaten: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VII, 73

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oder aus ganz eigner Bewegung für nötig finden, fie dahin felbft, 
ju vermweifen, was aber ohne wichtige Urfachen nie gefchehen fol.“ 
Biedurch wurde alfo dem früher gerügten Übelftande ab- 
geholfen, es lag nicht mehr im Belieben der Parteien in einer 
zinmal angebrachten Sache vor den Marktvorftehern Recht zu 
nehmen, 
Ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Kompetenz des 
Marfktgewölbes lag in der Beftimmung, daß die Erfkenntniffe der 
Marktvorfteher, wenn Feine Berufung an das Ober: und 
AppeMNationsgericht eingelegt würde, volllonımene Rechtsiraft er- 
langen follten, ebenfo wie die Ausfprüche des Handelsgerichts.!) 
Dem legteren lag die Befugnis und Verpflichtung ob, die Be: 
icheide der Marktvorfteher auf Erjuchen der Marktvorfteher oder 
Bitten der Parteien ordnungsgemäß zum Dollzug zu bringen: 
Dem Zwecke diefes Zuftituts entfprechend, mit thunlichfter 
Befchleunigung Faufmännifche Streitigfeit zu erledigen, follten auch 
ternerhin SZeugenvernehmungen, Eidesauflage und Eidesnahme 
a, f. w. nicht im Marktgewölbe vorgenommen werden, und be: 
reits anhängige Streitigleiten, in denen Derartige Gerichtshand- 
lungen erforderlich würden, follten an das Handelsaericht ver: 
mwiefen werden. ?) 
Das Derfahren follte hauptfächlich ein mündliches fein, im 
übrigen follte es {ich, foweit die Natur desfelben es verftattet, 
en MDoarichriften der Handelsaerichtsordnuna möaglichft nähern. 3) 
Einfluß der Kandesgefeßgebung. — ANerhöchfte Der- 
ordnung vom 15. Dezember 1809, 
Bald nach Einführung der Handelsgerichtsordnung vom 
7. Hanuar 1804 wurde vermöge Art. XVII des rheinifchen 
Bundesvertrags dem Königreich Bayern auch die bisherige 
Reichsftadt Nürnberg und ihr Gebiet zugeteilt. (Befignahne- 
patent vom 3. September 1806.) 
1) AUrtifel 61 a. a. ©. 
2) cf. au Moriz, Handbuch der Wechfel- und Merkantilgefete. 
Seite 330 f. 
3) ÄAUrtifel 61.
	        
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