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Anläglich der Dornahme einer nennen Organifation In den
Serichtsftellen fcheint die Bejorgnis beftanden zu haben, es möchte
die fpeziell für die Stadt Nürnberg beftehende Einrichtung des
arktgewölbes aufgehoben werden. Es richteten daher Die
Marktvorfteher unterm 30. ANärz 1808’) die Bitte an den König,
35 möchte diefe Einrichtung, wenn auch mit Abänderung der
Form, erhalten werden, welche bisher nicht menig dazu bei:
zetragen habe, der hiefigen Handlung Sufrauen zu gewähren.
3nfolge der Koltenerfparnis, der fchnellen Rechtshilfe, welche
rafcher geboten würde, als es beim Handelsgerichte möglich fei,
der teilweifen Entlafhung des leßteren Berichts, wirke das Inftitut
der Marfktvorfteher für den inländijchen wie ausländijchen Kauf-
mann fo außerordentlich fegensreich; in Ddiefer Beziehung Fönne
man fich auf die Offenkhundigkeit berufen; auch fet die Ynftitution
un fo wohlthätiger, weil es jedem freiftände, {ich an Ddiefelbe
un wenden,
Die „Bitte“ Ichloß mit dem Dorfchlag, das AMarktgewölbe
antweder als eine Art von Friedensgericht, oder als ein gefeß:
lich angeordnetes Schiedsgericht für fich allein beftehen zu laffen,
»der aber lediglich unter Abänderung der Form in der Weife
fortdauern zu laffen, daß die AMitglieder des Handelsgerichts aus
dem Kaufmannsftande für die richterliche, Erörterung folcher
Segenftände, welche bisher im WNMarktgewölbe verhandelt murden.
äich in mehrere Abteilungen formieren follten.
Ein Bericht der WMarktvorfteher vom 5. Zuli 1808 2) an
das Oberappellationsgericht verbreitete fich hauptfächlich über
die bisherige Thätigkeit und SZuftändigkeit des Marktgewölbes
m Botenwefen. Ale Rechtsftreitigkeiten in Botenfachen gehörten
disher vor die AMarfktvorfteher, wenn Ddiefelben Forderungen be:
irafen, welche die Boten qua tales angingen, oder Derfehlungen
der Deruntreuungen derfelben, oder fonftige mit den Boten:
pflichten verbundenen Angelegenheiten.
In Anerfennung der fegensreichen Chätigkeit des Martkt-
gewölbes wurde dem 2Wunfche der ANarktvoriteber hei der neuen
) Kopierbuch HIT im Archiv des MM. f.= und S.:6,
‘x Ebeunda S. 397.