Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Im Falle von Brandjchäden wird an die Befchädigten nach 
Maßgabe der von den Verficherungsgefellfchaften bezahlten Schaden? 
humme Erjag geleiftet. 
S 31. Sämtliche in den SchladhthHallen, in der Kuttelei und auf 
dem Diülngerhofe durch Entleerung der Eingeweide fi) ergebenden 
Aofallitoffe, dann Blut, Talg, Haare und Borften, welche von den 
Schlachtenden nicht rechtzeitig ($ 22) aus dem Schlachthofe entfernt 
worden find, fvowie der InhHalt der Dungftätten und der in den 
Stallungen fih ergebende Dinger, ferner Streitz und Futterrejte ver 
Bleiben der Anftalt; e3 Fönnen daher Anfprüche auf dieje Gegenftände 
pder deren Wert nicht erhoben werden. 
8 32. Animalijdhe Bäder irgend welcher Art dürfen im Schlacht: 
Hofe nicht genommen oder zugelaffen werden. 
& 33. Den Schlachthofbeamten ijt jederzeit der Zutritt zu allen 
Räumlichkeiten im Schlachthofe geftattet. Bei den vermieteten Räumlich- 
Feiten ijft jedoch, wenn dadurch nicht ein nachteiliger Auffchub verurjacht 
wird, der Mieter oder ein Stellvertreter Desfelben zuzuziehen. 
CC. Schlachtungen. 
& 34. Die Reihenfolge der Schlachtungen, fowie der mit denjelben 
zufammenhHängenden Gejchäfte wird von den mit der Neberwachung der 
Schladhthallen beareftragten Bedienfteten beftimmt. Die Reihenfolge {ft 
einzuhalten. 
DazZ Brühen und Zurichten der Kuttelwaren Hat in der Kuttelei 
zu gejchehen. 
Die Zubereitung von Kuttelwaren nach den jüdijhen MNRitnal- 
vor[riften darf mit Erlaubniz des Schlachthofdirektor3 auch außerhalb 
des Schlachthofes ftattfinden, infolange nicht Hieflir geeignete Ein- 
richtungen auf dem Schlachthofe getroffen find. Im Übrigen ijt die 
Entfernung ungereinigter Kuttelwaren aus dem Schlachthofe unterfagt. 
8 35. Die Entleerung der Mägen von SroßviehH (Dchfen, Kühe, 
Stiere, Kinder) und von Pferden muß im Diüngerhof, die Reinigung in der 
Kuttelei gefhehen. 
Die Entleerung und Reinigung der SGedärme von Schladgtvieh 
aller Art und der Mägen von KMleinviehH (Kälber, Schafe, Qämmer, 
Biegen) und von Schweinen darf in den Schlachthallen, jedoch nur au 
den Hiezu beftinmten Plägen gefchehen; der Hiebei fich ergebende Unrat 
muß in Gefäßen aufgefangen und alsbald auf den Diüngerhof gebracht 
werden.
	        
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