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Berichtsorganifation auch Rechnung getragen. Bereits in dem
arganifchen Edift über die Gerichtsverfajjung vom 24. Juli [808
war verordnet, daß es in Anfehung der Rechtsitreitigfeiten in
MWechfel» und Merkantilfachen bei der beftehenden Derfafjung
bleibe, beziehungsweije war Ddenfelben eine eigene Mrdnung zu:
geftanden. \y (8. 3-H0M 1899
Durch Herordunung vom 18. Mai 1809 (Begiermugsbiatt”
1808, 5. 1788) die Anordnung der Handelsgerichte erfter und
‚weiter Zırftanz in Nürnberg betreffend, wurde zunächft proDi-
"orifch „bis die Gerichtsverfallung für Handelsfachen mit den
*anftig neueren Gefegen im Allgemeinen gleichmäßig geordnet
wäre“, das Handelsgericht I. ZIuftanz in Nürnberg neu herge:
tellt, und ein eigenes Handelsgericht II. Inftanz angeordnet.
Diefe legtere, befondere Dergünftigung verdanfte ihre Ent:
itehung hauptfächlich den Bemühungen der Marktvorfteher.
Nach dem bereits oben erwähnten organifchen Edift vom
24. Juli 1808 follte das bisher in Nürnberg beftandene Appel
‚ationsgericht nach Antberg Fommen und zweite und legte Znftanz
bilden auch in Wechfel: und Merkantilfachen.
Dagegen richtete fidh eine Dorftellung der Marfktvorfteher
vom 10. September 1808 *) mit der Schlußbitte, „daß der Sig
des Appellationsgerichts entweder in Nürnberg belaffen oder für
Die Handelsftreitigkfeiten Zlürnbergs ein eigenes, aus Faufmännifchen
Aifefforen und einem oder zweien Rechtsgelehrten beftehendes
oberftes Handelsgericht dahier angeordnet werde.“
Die Befegung des Handelsgerichts I. nitanz war nunmehr
auch etwas verändert. Nach der erwähnten Derordnung vom
(8. Mai 1809 beftand dasfelbe aus einem Handelsrichter, einem
der gemeinen Rechte Fundigen Alfeffor, ‚zwei ordentlichen und
‚wei fupplierenden 2Aijefforen des Handelsjtandes, einem Proto-
iofliften und einem Boten. Der Kreis, aus welchem die Fauf-
männifchen AMitglieder entnommen wurden, ft erweitert auf den
Bandelsftand, früher waren nur die jedesmaligen vier Markt
ooriteber zugezogen. Es entfällt fomit eine weitere Berührung
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ı Kopierbhuch IIL SS. 411.