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Rat confirmirt würde“ !), — Bereits im Yahre 1603 wurde die
Mahl von Rate für fich beanfprucht, während den Marktvoritebern
aur ein Dorfchlagsrecht verblieb,
Heder Marktvorfteher brachte bei der Dahl drei Kandidaten
in Dorfchlag, feit 1635 fait durchweg aus der Reihe der WMarkts:
zdjunkten. Sumeijt fiel dann die 2Wahl, bezw. die Beftätigung
durch den Rat auf denjenigen, welcher die meilten vota bekommen
hatte?). Nahe Derwandtfchaft mit einem der MNarktvorfteher war
zwar ein Hinderungsgrund „das beneficium ordinis succedendi
zu genießen, jedoch Fomnte der neue Kandidat einftweilen bereits
cum titulo et honoribus dergeftalt beftätigt werden, daß er, wemn
das obstaculum consanguinitatis ceffieren würde, muummebhr au
deffen Stelle treten möchte.?)
Gegen die Anfchauung, der Dorfchlag zur Wahl fei ent
“cheidend, richtet fich unter andern ein Derlag vom 12. Juni 1726,
vorin fich der Rat energijch verwahrt, daß er an „die zu Markt:
vorftehern vorgefchlagenen Subjekte“ gebunden fol.
Nach dent Yahre 1806 wurde gewifermaßen eine Teilung
der den Marktvorftehern zuftehenden Funktionen vorgenommen.
Ms Mitglieder des Handelsvorftandes waren fie dem Minifterium
des Zunern unterftellt, als Richter am Marftgewölbe oder
als Ajjefforen des Merkantil- Friedens: und Schiedsgerichts "unter-
itanden fie dem Alinifterium der Zuftiz (Refkript von 27. Juni 1809).
Nachdent fich die Marktvorfteher über die Perfon des Yen:
‚uwählenden geeinigt hatten, erftatteten fie hievon Anzeige bei
der Polizeidirektion, welche nunmehr der verordnete Dorftand des
Kommunalwefens war, mit der Bitte, die Gemwählten durch das
®, Konmiffariat der Stadt. WNürnberg zur alterhöchften Betätigung
gelangen zu Jaffen und fodanı zu verpflichten *).
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) Yus einem Memorial der Niarktvorfteher vom 5. Aovember 1690.
3m 2lft: Der Herren Marktvorjteher und NMarktsadjuncten An: und HMb-
jommen betr. Archiv des Nl.=F.= und S.-Gericht.
?) cf. 3. 3. Marckbuch IL S. 42.
3) Ans dem Akt: Handelsvorftand im Marktgewölbe (Marktvoriteher
and WMarfktsadjunkten 1764).
4) Aftenfascikel: Ay- und Abkommen der MNiarktvorficher betr. 2EFt
!{o. 40, 1801— 1814.)