Volltext: Flora des Regnitzgebietes

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anders jemand des wider wollt sein, von was Sache das wäre, so 
geben wir denselben unsern Burgern, ganzen und vollen Gewalt, sich 
von des Reichs wegen der Burg zu unterwinden und einzunehmen, 
wie sie darzu komen mögen, dem Reich damit zu warten, und dessen 
sollen dieselbe Burger kein Entgeltnuß haben gegen dem Reich, noch 
gegen anders jemand, an Leib und Guth.“ 1347 bestätigte Karl IV. 
dies Privileg: „wer Amptmann vnd Pfleger von vnsern vnd des Reichs 
wegen auf der Burg sey, der sol globen vnd gehaissen dem Rath der 
Stat zu Nürmberg damit zu warten.“ Und als im Jahre 13685 
Kaiser Karl dem Burggrafen Friedrich V. die Reichsburg mit den da— 
mit verbundenen Einkünften zeitweilig wieder überließ, knüpfte er 
daran ausdrücklich die Bestimmung: „das der egenant burggrave den 
burgern vnud der Statt Nurnberg die gelubde thun solle, nach laut 
der briefe, die sie von vns darüber haben.“ Indes diese Verleihung 
an Burggraf Friedrich war sicherlich nicht von langer Dauer. Denn 
die schon im folgenden Jahre (1866) von Karl IV. ausgestellte Ur— 
kunde, wodurch er alle aus Vergessenheit oder sonst zum Schaden der 
von römischen Königen und Kaisern der Stadt erteilten Freiheiten 
gegebenen Briefe widerruft, ist, wie Mummenhoff gewiß mit Recht 
bemerkt*), aller Wahrscheinlichkeit nach mit gegen den Lehensbrief 
über die Burg für Burggraf Friedrich, ja wohl vorzugsweise gegen 
diesen gerichtt. Namen mag man wohl nicht haben nennen wollen. 
Aus dem Jahre 1401 haben wir von König Rupprecht eine 
neue Bestätigungsurkunde für die Stadt über den Besitz der Kaiser— 
burg. Endlich übergab im Jahre 1422 König Sigmund die Reichs— 
burg dem Rat mit der Verpflichtung, die kaiserliche Wohnung, die 
der Aufbesserung wohl bedürftig sei, in Stand zu halten. Er schreibt: 
„Wann wir sonderlichen lust und gunst haben, zu unser und des 
Reichs Vesten ob Nürmberg gelegen vnd wann wir wol besehen vnd 
gemerckt haben, da wir jezund zu Nürmberg vnser Wohnung auf der— 
selben Vesten gehabt haben, daß sie fast gebrechen hat, vnd baufellig 
ist vnd guter Bewahrung vnd besserung an dem bau wol bedarf, daß 
wir vnd vnser Nachkommen am Reiche, so wir gen Nürmberg kommen, 
dester geruhlicher vnd lustiger vnser wohnung da mögen haben, vnd 
auch das vnser vnd deß Reichs Stat Nürnberg dardurch dester baß 
versorget vnd bewahret werde, darumb mit wolbedachtem muthe u. s. w. 
haben wir dem Burgermaister, Rath und Burgern gemainglichen der 
Statt zu Nürmberg, vnsern vnd deß Reichs lieben getreuen befolhen 
und gehaissen, befehlen und heißen mit diesem briefe, das jetzund, vnd 
Val. Fränk. Kur. 16. Mai 1892. Nr. 200.
	        
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