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inn künfftigen zeiten, dieselben vnser vnd des Reichs Vesten mit jhrer
Zugehörung innwendig vnd außwendig der Statt Nürmberg, mit thorn,
chürn, mauren, gräben vnd andern beuestungen bauen vnd beuesten
sollen vnd mögen nach notturft, vnd nach jhrem verstehen, von aller—
meniglich vngehindert, vnd darzu wollen wir von Röm. Königlicher
macht, daß dieselbe vnser vnd des Reichs Vesten, von der Statt zu
Nürmberg, im keinen wege nicht gesondert noch entfrembdt soll werden
vnd wann das ist, daß wir selber oder vnser Nachkommen nit leiblich
zu Nürmberg sein oder da wohnen, so soll die vorgenannt vesten nie—
mand anders innehaben, vnd wir wollen sie auch niemand anders be—
felhen, dann allein dem Rath der Statt zu Nürmberg, die vns, unsern
nachkommen vnd dem Reiche den damit getreulich sollen warten, als
ihn das kaiser Karl vnser vatter seliger gedechtnuß, vnd könig Rup—
recht, auch guter gedächtnuß, unser vorfarn am reich, auch verschrieben
vnd befolhen haben, ohn geferde.“
Ob, wie manche Schriftsteller gemeint haben, mit der für die
Zeit eines Interregnums stattfindenden jeweiligen Einräumung der
Reichsveste an den Rat zugleich auch stillschweigend die Ausübung der
dem Reichsvogt zuständigen Gerechtsame verbunden war, und ob gar
nach gänzlichem Verschwinden der kaiserlichen Reichslandvögte der Rat
völlig an die Stelle der ehemaligen Reichsvögte getreten sei, lönnen
wir nicht mit Bestimmtheit sagen. Aber nach allem, was wir davon
wissen, kann von den ehemaligen Gerechtsamen der Reichsvogtei außer
eben etwa denen an der Burg und am Reichswald nicht viel mehr
übrig geblieben sein, daher und aus keinem anderen Grunde sich auch
das Aufhören des Instituts der Landvögte ganz von selbst erklärt.
Nachdem nun aber im Verlaufe des 14. Jahrhunderts der Rat den
völlig freien Besitz der Reichsburg erhalten hatte, setzte er selbst einen
besonderen Pfleger oder Amtmann auf die Reichsburg, der sich ihm
gegenüber eidlich verpflichten mußte, der ihm anvertrauten Reichsveste
und aller dazu gehörigen Sachen getreulich zu pflegen und zu warten.
Die Pfleger wurden gewöhnlich aus den ratsfähigen Geschlechtern der
Stadt, den Patriziern gewählt. Seit 1531 waren sie jederzeit Rats⸗
herren. Erst späterhin wurde die Verfügung getroffen, daß die Ver—
waltung dieser Pflege regelmäßig dem vordersten Losunger, der zugleich
auch die Schultheißenwürde bekleidete, übertragen wurde. Dieser führte
daher auch den Titel eines Kastellans*). (Forts. folgt.)
) Zgl. Ebner, W. K. J. Fragmente zur Geschichte d. Kais. und d. Reichs
Landvögte zu Nuürnberg. Nurnberg 1787. 40.