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1. Hochverrat,
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die Bürger stets gut kaiserlich verhielten, d. h. einen erklecklichen
Teil der Schulden auf sich nahmen und selbst den öftern Besuch
des Herrschers mehr von seiner „idealen“ Seite auffafsten, kümmerten
sie sich, sofern es nicht die Förderung und Mehrung ihrer Privi-
legien galt, nicht allzu viel um des Kaisers Person.
1401 ward zu Nürnberg der Arzt Hermann gerichtet. Von
Johann Galeazzo Viseonti um eine hohe Summe geworben, gedachte
er den König Rupprecht zu vergiften. Durch einen Boten, der
als verdächtig aufgegriffen gefoltert ward, kam das Vorhaben
an den Tag, worauf der Verbrecher, vermutlich bei Nürnberg ver-
haftet. unter des Königs Vorsitz dortselbst verurteilt, ausgeschleift
und xeradebrecht wurde.)
Als während des Aufruhrs 1349 König Karl vor Nürnberg
eintraf. bot einer demjenigen, welcher sich bei dessen Kinzug zu
ihm durchdrängen und ihn niederstechen würde, einen Preis von
100 fl. Er zog sich durch seine Äußerung fünfjährige Ver-
hannung zu.
LA19 verurteilte man einen Handwerker auläfslich der Be-
hauptung: ..die formschneider von augspurg weren nicht mer
kaiserlieh. So doch der kaiser gestorben. und wer wol. das Ime
der Teufel hett hingefürt, denn er wer diser Stat nicht hold ge-
west“ zu vier Wochen Thurm, die Formsehneider aber, welche
ihm hierauf erwiederten „das Ime der hencker noch für das thor
streichen werde“, mufsten Friede schwören.”)
Ferner wird „herolt, welcher kaiser und Obrigkeit nit ver-
schont In seinen zusammen getragnen und aufsgebreiten Cronischen
famofsbüchern und Schrifften strefflicher weils, dieselbig sein Ober-
khait dadurch bey meniglich verhast zu machen‘, 1572 enthauptet.
Ähnliches erfolgt 1593, als cin gew. (laser das Brandenburgische
Wappen ınit einem Rofshaar „abgetan‘ und falsche Schreiben an
den Rat gerichtet hat. 1704 sichert man dem Verfasser eines
Pasquills gegen den Kaiser, die Generalität und andere hohe
Häupter Strafe an Leib, Ehre und Gut zu.) ;
Daneben werden sich unter den „Aufrührern‘ manche Majestäfs-
beleidiger bergen. zumal wenn - - wie nur in vornehmen Fällen
Stark, 1401, (da gieng ein grofse welt hinaus); Hegel 1. 54.
AB. Lochner, 37; Rtb. XI, 374, StA.
HGB. II, 48; dieser Claser scheint übrigens nach M. Fr. Tageb, 56
ah alc dieser Malefizbucheintray hesagt, verübt zu haben; Manıd, 1704,
11.