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Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Monografie

Persistenter Identifier:
06198604
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095400
Titel:
Das alte Nürnberger Kriminalrecht
Signatur:
Amb. 8. 1365a
Autor:
Knapp, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
XVIII, 307 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
nach Rats-Urkunden erläutert
Anmerkung:
Enth. außerdem: Kamann: Das alte Nürnberger Kriminalrecht [Buchbesprechung], aus: Anzeiger des germanischen Nationalmuseums, 1896, Nr. 3
Exemplar Amb. 8. 1365a: Mummenhoff, Ernst / Autogramm
Exemplar Amb. 8. 1365a: Stadtbibliothek (Nürnberg) / Zugangsnummer G3809/1958

Kapitel

Titel:
B. Besonderer Teil.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Kapitel

Titel:
1. Hochverrat.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das alte Nürnberger Kriminalrecht
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Quellen.
  • Litteratur.
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • A. Allgemeiner Theil.
  • I. Das Verbrechen.
  • II. Die Strafe.
  • B. Besonderer Teil.
  • I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
  • II. Missetaten an Leib und Leben.
  • III. Verletzungen an der Ehre.
  • IV. Verbrechen wider die persönliche Freiheit.
  • V. Verletzungen der Sittlichkeit.
  • VI. Verbrechen wider das Eigentum.
  • VII. Missetaten wider die Religion.
  • VIII. Missetaten wider Obrigkeit und Gemeinwesen.
  • 1. Hochverrat.
  • 2. Landesverrat.
  • 3. Aufruhr und Widerstand.
  • 4. Amtsdelikte.
  • 5. Militärdelikte.
  • Sach-Register.
  • Berichtigung.
  • Impressum
  • [Handschriftlicher Brief]
  • Anzeiger des germanischen Nationalmuseums. 1896. Nr. 3 - Mai und Juni.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

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1. Hochverrat, 
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die Bürger stets gut kaiserlich verhielten, d. h. einen erklecklichen 
Teil der Schulden auf sich nahmen und selbst den öftern Besuch 
des Herrschers mehr von seiner „idealen“ Seite auffafsten, kümmerten 
sie sich, sofern es nicht die Förderung und Mehrung ihrer Privi- 
legien galt, nicht allzu viel um des Kaisers Person. 
1401 ward zu Nürnberg der Arzt Hermann gerichtet. Von 
Johann Galeazzo Viseonti um eine hohe Summe geworben, gedachte 
er den König Rupprecht zu vergiften. Durch einen Boten, der 
als verdächtig aufgegriffen gefoltert ward, kam das Vorhaben 
an den Tag, worauf der Verbrecher, vermutlich bei Nürnberg ver- 
haftet. unter des Königs Vorsitz dortselbst verurteilt, ausgeschleift 
und xeradebrecht wurde.) 
Als während des Aufruhrs 1349 König Karl vor Nürnberg 
eintraf. bot einer demjenigen, welcher sich bei dessen Kinzug zu 
ihm durchdrängen und ihn niederstechen würde, einen Preis von 
100 fl. Er zog sich durch seine Äußerung fünfjährige Ver- 
hannung zu. 
LA19 verurteilte man einen Handwerker auläfslich der Be- 
hauptung: ..die formschneider von augspurg weren nicht mer 
kaiserlieh. So doch der kaiser gestorben. und wer wol. das Ime 
der Teufel hett hingefürt, denn er wer diser Stat nicht hold ge- 
west“ zu vier Wochen Thurm, die Formsehneider aber, welche 
ihm hierauf erwiederten „das Ime der hencker noch für das thor 
streichen werde“, mufsten Friede schwören.”) 
Ferner wird „herolt, welcher kaiser und Obrigkeit nit ver- 
schont In seinen zusammen getragnen und aufsgebreiten Cronischen 
famofsbüchern und Schrifften strefflicher weils, dieselbig sein Ober- 
khait dadurch bey meniglich verhast zu machen‘, 1572 enthauptet. 
Ähnliches erfolgt 1593, als cin gew. (laser das Brandenburgische 
Wappen ınit einem Rofshaar „abgetan‘ und falsche Schreiben an 
den Rat gerichtet hat. 1704 sichert man dem Verfasser eines 
Pasquills gegen den Kaiser, die Generalität und andere hohe 
Häupter Strafe an Leib, Ehre und Gut zu.) ; 
Daneben werden sich unter den „Aufrührern‘ manche Majestäfs- 
beleidiger bergen. zumal wenn - - wie nur in vornehmen Fällen 
Stark, 1401, (da gieng ein grofse welt hinaus); Hegel 1. 54. 
AB. Lochner, 37; Rtb. XI, 374, StA. 
HGB. II, 48; dieser Claser scheint übrigens nach M. Fr. Tageb, 56 
ah alc dieser Malefizbucheintray hesagt, verübt zu haben; Manıd, 1704, 
11.
	        

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