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lichkeit des Klostergelübdes wurde entschieden und in deren
Verfolg für das Konventsleben der Verbleibenden in großen
Zügen die Richtschnur gegeben: Es ist nicht ein neues und
genaues Kloster- und Ordensreglement, welches dieses
Kapitel zu Wege brachte, als vielmehr eine Festlegung der
wichtigsten Prinzipien, nach denen sich nunmehr das Ordens-
leben zu gestalten hatte. Die Grundlage für die getroffenen
Bestimmungen bildete der evangelische Satz: „Sintemal wir
der Schrift folgen, wollen wir uns nicht einiges mensch—
lichen Ansehens oder Satzung lassen hindern, denn es billig
ist, daß dem Gotteswort weiche auch alle Kreatur“, während
die Stellung Pauli zum jüdischen Seremonialgesetz für das
Verhalten gegenüber den im Glauben Schwächeren, den zu
bleiben Gewillten, maßgebend war. Die sich an den an—
geführten einleitenden Grundsatz anschließenden Worte
drücken die Stellung des Kapitels nach dieser Seite hin,
wie folgt, aus: „Doch die, so noch nicht solche Freiheit be—⸗
greifen oder durch ihre Macht nicht darein verwilligen, lassen
wir in ihrem Sinne walten“. Dieser Duldung wird dann
im ersten Artikel noch besonders Ausdruck gegeben. Die
Häter sind sich der Verantwortlichkeit ihrer Handlung wohl
bewußt. „Wir wissen,“ betonen sie, „daß wir solcher
unserer Meinung müssen vor Gott Rechenschaft geben“
Aber sowohl Rechenschaft für das, was sie gesagt, als
auch, daß sie offen vor aller Welt bekennen, wird von
ihnen gefordert werden. „Derhalben scheuen sie sich nicht,
auch den Menschen zu antworten“. Wie Linck schon Luther
seine Bedenken betreff der Reinheit der Beweggründe aller
geäußert hatte, so nahm er auch hier wiederum Anlaß,
warnend und ermahnend auf diesen Punkt hinzuweisen.
„Dieweil aber unsere Meinung ist,“ fügt die Denkschrift