Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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des Handelsgerichts I. Initanz außerhalb des Rahmens der ein: 
3angs erwähnten Aufgabe, fpeziell die Thätigkeit der ANNarktvor- 
teher als Handelsrichter zu fchildern. Das Handels-Appellations- 
zericht beftand aus einem Direktor, drei Räten, drei ordentlichen 
und zwei fupplierenden Ajfejforen des Handelsftandes. Die erften 
Mijefforen aus dem Handelsftande am DHandelsappellationsgericht, 
welche damals ernannt wurden, waren zwei Warktvorftcher : 
Dauf Wolfgang Atertel und Seorg Wolfgang Börner, von 
denen befonders der Erftere fich um den Nürnberger Handels: 
'tand hoch verdient machte. 
Das Handels-Appellationsgericht war eingefeßt als zweite 
und Teßte Inftanz für die Berufungen gegen die Erkenntniffe 
des Handelsgerichts erfter Inftanz fowohl, als gegen die Befcheide 
des Marfktgewölbes, deffen fernerer Beftand in feiner bisherigen 
Derfaffiung bereits befchlojjen war. Die YJurisdiktion im ANMartt- 
3ewölbe blieb nach wie vor den vier Marftvorftehern ausfchließlich 
überlafjen, während die früheren richterlichen Sunftionen desfelben, 
merft im ANerkantil- und Banco-Bericht, und dann am Handels» 
zericht, wie bereits erwähnt, allgemein dem Handelsitande 311: 
zänglich geworden waren. 
Das Marktgewölbe wurde aufrecht erhalten unter dem 
Titel „WMerkantil: $riedens: und Schiedsgericht“, und murde bei 
jeder Deränderung in der Organifation der Berichte, insbefondere 
der Handelsgerichte, beftätigt, und befteht heute noch unter diefem 
Namen, wenn auch mit etwas verminderter Kompetenz. 
Un- und Abkommen der Marktvorfteher. 
Naturgemäß war mit Auflöfung der reichs/tädtifchen Der: 
hältnifje WNürnbergs auch das Abhängigfeitsverhältnis und Die 
Urt und Weije der Ernennung der Martktvorfteber eine andere 
zeworden. 
Urfprünglich, d, h. in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 
“and eine Ergänzung der Marfktvorfteher durch Kooptation itatt; 
„es wurde ihnen unter vielen Sreiheiten auch diefe gegeben, daß 
ne bey jemands Abfterben einen andern nach ihrem Sutbefinden 
iu fich nehmen mögen, doch daß Dderfelbe bey €. bochl. bochm.
	        
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