Volltext: Die Entwicklung des Feuerlöschwesens der Stadt Nürnberg von frühester Zeit an bis heute

& 3. 
Un den Sijchbach zur Erleichterung des Wafjerfchöpfens bei einem 
in der 1Tähe desfelben ausgebrochenen Brande aufzufiemmen, und um 
das Wajjer in die zu diefent Behufe angelegten Seitenkandäle zu leiten, 
find Schüßen vorhanden, deren Aufbewahrungsorte gleichfalls dem auf: 
zeftellten Derfonale bekannt find. 
Die Wafferkufen find mit Ausnahme der Mintermonate ftefz 
acfüllt zu halten. 
Ss 4 
Die in dem größten Theile der Stadt verzweiate Wafferleitung 
ift an entjprechenden Stellen, welche an den zunächft gelegenen Baufern 
durch vothe Täfelchen ackennzeichnet find, mit 1Mothpfoften behufs des 
Anfchraubens von Schläuchen verjehen. 
Zu diefen Mothpfoften befinden fich Schlüffel in den Bänden der 
tÄidtijchen Röhrenmeifter, dann der mit der Machficht und der Reparatır 
der Mothpfoften beauftragten Arbeiter und der Seucrmehren. Außerdem 
find folche Schlüffel in den den NMothpfoften zunächft gelegenen und zwar 
in der Negel in den mit den rothen Täfelchen gekennzeichneten Saufern, 
und weiterc in dem ftädtifchen Werkftättengebäude der vormaligen Schwaben: 
nühle, im ftäAdtijchen Bauamte, auf der Polizeihauptivache und in den 
tädtiichen Thormachtlokalen aufbewahrt. 
85. 
Auf dem Sebalder:, Lorenzer:s, Deftners, ]Deißen: und Lauferfchlag: 
turn find verpflichtete Seuerwächter aufgeftellt, und im Rathhaufe, im 
tAdtijchen Zauhofe, im Unfchlitthaufe, dann in den Wachthäufern bei 
dem Spittler: und Lauferthor Seuermachen täglich von 9 hr Abends 
bis 5 Uhr Morgens in den Sommermonaten, und von 9 Mhr Abends 
vis 6 21hvr Morgens in den Wintermonaten anıvefend, welche mit den 
erforderlichen Löfchageräthen verfehen find. 
S$ 6. 
Sabrikbefiter 1umd Gewerbetreibende, deren Gefchäftsbetrich durch 
Polizeibefchluß für feucrgefährlich erklärt wird, können gehalten werden, 
fich transportable Bandfpriken und die dazu nöthigen MWaffergefäße an 
sufchaffen. 
$ 7. 
Bei einem ausgebrochenen Brande ift Hedermann verpflichtet zur 
Löfchung desfelben nach Kräften beizutragen, fobald feine Dienfte bean: 
prucht werden. Biezu befonders verpflichtet find die im Art. 50 der
	        
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