Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

VI. Vichtreiber und fonftige Dienftleute. 
$ 26. Wer auf dem SViehHhHofe zum Treiben des dajfelbft auf- 
geftellten oder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingeftellten 
VBiehe3 oder zu fonftigen Dienftleiftungen fi verwenden Lafjen will, 
nuß Hiezu die Erlauduiz der ViehhHof- Verwaltung haben. Diefe 
Erlaubnis ift jederzeit widerruflich. 
Wer oHue eine folche Erlaubnis auf dem Viehhofe alz ViehHtreiber 
pder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingeftellten Viehez 
oder zu jonftigen Dienjtleiftungen thätig wird oder fich verwenden läßt, 
ijt {trafbßar und ann zudem durch die Viehhof-Verwaltung von dem 
Markte weggewiejen werden. 
8 27. Derjenige, welchem die fraglidhe Erlaubnis durch die 
ViehHhHofverwaltung nicht erteilt oder Wieder entzogen worden ift, darf 
den Viehhof nicht mehr betreten. 
Die Erlaubnis kann für immer oder auf Zeit entzogen werden: 
Berfonen, welden die Erlaubnig zu folchen Dienftleiftungen durch 
die ViehHhHofverwaltung nicht erteilt, oder welchen foldje wieder entzogen 
worden ijt, Haben das Kecht der Bejfchwerde an den Magijtrat, jedoch 
fommt ihrer Beichwerde aufichiebende Wirkung nicht zu. 
VII. Tierärztliche Anufficht. 
8 28. vranfe, Frankheitsberdächtige, aus verfenchten Gegenden 
fomumnende oder unreife Tiere, gefallene, notgefchlachtete oder verdorbene 
Wiehltüicke Dirfen dent Viehhofe nicht zugeführt werden. 
8 29. Da3 in den Viehhof eingebracdhte gejchlachtete Vieh wird 
nach den beftehenden Beftinmungen Über Sleifch- und Trichinenbefchan 
behandelt. 
Sir die Unterhuchung der zu Miarfkt gebrachten Tiere werden 
befondere Gebühren nicht erhoben. 
8 30. Alles auf den Viehhof verbrachte Lebende ViehH muß durch 
die hHiezu aufgeftellten Tierärzte auf feinen GefundhHeit2zujtand, bejonders 
in Bezug auf Seuchen und anftecfende Arankheiten nach Maßgabe der 
Keichsbiehfenchengefebe unterfucht werden. 
Allen Anordnungen der amtlichen Tierärzte zum Zwecde einer 
gründlichen Befchan der Tiere muß Folge gegeben werden. 
Beanftandete Tiere find in der gefeßlich vorgefchriebenen Weife 
und nach den Anordnungen der amtlichen Tierärzte zu behaudeln. 
8 31. Mit efelhaftem Ausfehen behaftete oder in der Ernährung 
herabgefonımene Lebende vder gefchlachtete Tiere, ferner während der
	        
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