VI. Vichtreiber und fonftige Dienftleute.
$ 26. Wer auf dem SViehHhHofe zum Treiben des dajfelbft auf-
geftellten oder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingeftellten
VBiehe3 oder zu fonftigen Dienftleiftungen fi verwenden Lafjen will,
nuß Hiezu die Erlauduiz der ViehhHof- Verwaltung haben. Diefe
Erlaubnis ift jederzeit widerruflich.
Wer oHue eine folche Erlaubnis auf dem Viehhofe alz ViehHtreiber
pder zur Wartung und Pflege des in den Ställen eingeftellten Viehez
oder zu jonftigen Dienjtleiftungen thätig wird oder fich verwenden läßt,
ijt {trafbßar und ann zudem durch die Viehhof-Verwaltung von dem
Markte weggewiejen werden.
8 27. Derjenige, welchem die fraglidhe Erlaubnis durch die
ViehHhHofverwaltung nicht erteilt oder Wieder entzogen worden ift, darf
den Viehhof nicht mehr betreten.
Die Erlaubnis kann für immer oder auf Zeit entzogen werden:
Berfonen, welden die Erlaubnig zu folchen Dienftleiftungen durch
die ViehHhHofverwaltung nicht erteilt, oder welchen foldje wieder entzogen
worden ijt, Haben das Kecht der Bejfchwerde an den Magijtrat, jedoch
fommt ihrer Beichwerde aufichiebende Wirkung nicht zu.
VII. Tierärztliche Anufficht.
8 28. vranfe, Frankheitsberdächtige, aus verfenchten Gegenden
fomumnende oder unreife Tiere, gefallene, notgefchlachtete oder verdorbene
Wiehltüicke Dirfen dent Viehhofe nicht zugeführt werden.
8 29. Da3 in den Viehhof eingebracdhte gejchlachtete Vieh wird
nach den beftehenden Beftinmungen Über Sleifch- und Trichinenbefchan
behandelt.
Sir die Unterhuchung der zu Miarfkt gebrachten Tiere werden
befondere Gebühren nicht erhoben.
8 30. Alles auf den Viehhof verbrachte Lebende ViehH muß durch
die hHiezu aufgeftellten Tierärzte auf feinen GefundhHeit2zujtand, bejonders
in Bezug auf Seuchen und anftecfende Arankheiten nach Maßgabe der
Keichsbiehfenchengefebe unterfucht werden.
Allen Anordnungen der amtlichen Tierärzte zum Zwecde einer
gründlichen Befchan der Tiere muß Folge gegeben werden.
Beanftandete Tiere find in der gefeßlich vorgefchriebenen Weife
und nach den Anordnungen der amtlichen Tierärzte zu behaudeln.
8 31. Mit efelhaftem Ausfehen behaftete oder in der Ernährung
herabgefonımene Lebende vder gefchlachtete Tiere, ferner während der