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Bezüglich der hiesigen Kunstmüller ist insofern eine Ausnahme zugelassen, als jene
Müller, welche die vom Magistrat vorgeschriebene Buchführung eingerichtet haben, für die
Ausfuhr von selbst erzeugtem Mehl und Gries keine Kontrollgebühren zn entrichten brauchen.
Für Brot und sonstige Mehlfabrikate, ferner für Futtermehl und Kleie wird überhaupt
keine Rückvergütung geleistet.
Wegen Gewährung einer solchen für das zur Herstellung von Teigwaren, Nudeln,
Oblaten und Lebkuchen verwendete Mehl wurden von verschiedenen hiesigen Fabrikanten schon
des öfteren Anträge an den Stadtmagistrat gestellt. Der Magistrat hat dieselben jedoch stets
abgelehnt, da, abgesehen davon, daß eine Verpflichtung zur Leistung einer Rückvergütung für
Mehlfabrikate nicht besteht, die Durchführung einer wirksamen Kontrolle bezüglich der hier
fraglichen Fabrikate kaum möglich wäre. Die von den Beteiligten in dieser Angelegenheit bei
dem königlichen Staatsministerium des Innern angebrachten Vorstellungen hatten keinen
Erfolg.
Maßgebend für die Kontrolle und Erhebung des Getreide- und Mehlaufschlags ist die
Aufschlagsordnung vom 25. Januar 1890.
Der Getreide- und Mehlaufschlag wird dermalen in folgenden Sätzen erhoben:
1) bei Weizen, Dinkel, Korn, Roggen und Mais für 50 Kilogramm 64 Pfennig;
Mbei Haber und Haberschrot für 50 Kilogramm 27 Pfennig;
3) bei Mehl und Gries für 50 Kilogramm 87 Pfennig;
4) bei Futtermehl und Kleie für 50 Kilogramm 20 Pfennig;
5) bei Kochgerste, Grütze, Wicken, Hanf, Linsen und Erbsen für 50 Kilogramm
25 Pfennig;
6) bei Brot bis zum Gewichte von 71 Pfund für 1 Pfund 1 Pfennig, von 72 bis
99 Pfund, dann von jedem ganzen Zentner 71 Pfennig.
Der Pflaster- und Brückenzoll wurde der Stadtgemeinde durch Entschließung des
königlichen Staatsministeriums des Innern vom 26. August 1815 bewilligt.
Er wird erhoben von allen Tieren und Fuhrwerken, welche eine von der Stadtgemeinde
Nürnberg unterhaltene gepflasterte Straße oder eine gemeindliche Brücke berühren. Hiebei
werden den gepflasterten Straßen jene Straßen gleichgeachtet, welche auf städtische Kosten
wenigstens mit einem teilweisen Pflaster, insbesondere mit gepflasterten Uebergängen, mit ge—
pflasterten Abzugsrinnen, mit Gehsteigen nnd mit Gasbeleuchtung versehen sind, gleichviel ob
m übrigen derartige Straßen von der Gemeinde oder von einem Dritten unterhalten werden.
Der Pflaster- und Brückenzoll zerfällt in einen Aversalzoll und in einen Einzelzoll.
Der Aversalzollpflicht unterliegen, abgesehen von verschiedenen in 8 2 der Pflaster- und
Brückenzollordnung vorgesehenen Zollbefreiungen, die im Stadtbezirk untergebrachten Anspann—
tiere und Reitpferde. Einwohner, welche außerhalb des Stadtbezirks Anspanntiere halten,
werden hinsichtlich derselben auf Ansuchen zum Zollaversum zugelassen. Der Aversalzoll beẽträgt
jährlich für jedes zum schweren Zuge verwendete Anspanntier 30 Mark, für jedes zum leichten
Zug verwendete Pferd sowie für jedes Reitpferd 15 Mark, dann für jedes zum Anspann ver—
wendete Stück Rindvieh 5 Mark.
Für alle zum Aversalzoll nicht zugelassenen Tiere ist bei dem Eintritte in den Stadt—
bezirk Einzelzoll zu entrichten. Dieser beträgt für jedes Anspanntier je nach dem Gewichte
der Ladung samt Wagen 20 oder 40 Pfennige, wobei für den niederen Satz das Gewicht von
1250 Kilogramm die Grenze bildet, ferner für jedes gerittene oder leergehende Pferd 20 Pfennig.
Die Erträgnisse des Pflaster- und Brückenzolls dürfen nur zur Bestreitung der Ausgaben
für Straßenpflasterung, Brückenunterhaltung und Pflasterschuldtilgung verwendet werden.