Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Aerars von allem und jedem Getreide, wie das Namen haben mag, so von Bürgern, In— 
wohnern, Becken, Bierbrauern, Pfragnern und sonst männiglich zum Abmahlen in die Mühle 
gebracht wird, je von 1 Simmer 16 Batzen bezahlt werden soll.“ 
Dabei war der Rat von der Anschauung geleitet, daß der Getreideaufschlag „ein die 
Konsumenten wenig drückendes Gefäll sei, woran auch alle hier zehrenden Fremden das Ihrige 
beitragen und zahlen müßten.“ 
Bezüglich der Verwendung des Getreideaufschlags war in einer obrigkeitlichen Verfügung 
vom 23. Mai 1636 ausgesprochen, daß derselbe vorweg zu den Besoldungen für Geistlichkeit 
und Schuldiener zu verweuden und der nach Abzug der Amtsausgaben auf Besoldung und 
Regie, dann der Zinsen von den Passiokapitalien verbleibende Teil dem Vormundamt zur 
Unterhaltung der Universität Altdorf und zu Stipendienzahlungen zu überliefern sei. 
Der Mehlaufschlag, ingleichen der Aufschlag für Brot, scheint ebenfalls schon im 
vorigen Jahrhundert bestanden haben. Es kommt jedoch in Betracht, daß damals die Einfuhr 
von gewerblichen Erzeugnissen mit Rücksicht auf das einheimische Gewerbe sehr beschränkt war, 
und daß namentlich auswärtige Melber und Bäcker ohne vorher eingeholte Erlaubnis Mehl 
und Brot dahier nicht einführen durften. 
Derzeit wird der Getreide- und Mehlaufschlag erhoben: 
) von Getreide, Mehl oder sonstigen Mühlenfabrikaten, von Hülsenfrüchten und Brot 
aller Art, wenn diese Gegenstände in den Stadtbezirk eingebracht, oder wenn 
dieselben, falls sie blos zur Durchfuhr bestimmt sind, bei Wiederausfuhr der vor— 
schriftsmäßigen Kontrolle nicht unterstellt werden, oder wenn Getreide zum Zwecke 
des Umtausches gegen Mehl hieher geführt wird; 
von Getreide und Hülsenfrüchten, welche im Stadtbezirk selbst gebaut und dahier 
zum Vermahlen und Schroten gegeben werden oder zur Verzehrung gelangen. 
Befreit von diesem Aufschlag sind: 
1) das zum Bierbrauen, Branntweinbrennen, Essig- und Germsieden oder zur 
Spiritusbereitung bestimmte Getreide; 
M Frucht-, Mehl- und Brotquantitäten, welche im Stadtbezirk lediglich zur Durch— 
fuhr eingebracht werden, sofern die bezüglich der Ein- und Ausfuhr von auf— 
schlagspflichtigen Gegenständen bestehenden Vorschriften beachtet werden. 
Die Stadtgemeinde Nürnberg erhebt den Getreide- und Mehlaufschlag, teilweise auch 
den Fleischaufschlag, in höheren als den in der königlichen Verordnung vom 27. November 1875 
bezeichneten Sätzen. Sie muß deshalb um die Bewilligung zur Forterhebung des erhöhten 
Aufschlages nachsuchen. Diese Bewilligung wurde seither immer auf 10 Jahre erteilt, zuletzt 
für beide Aufschläge auf die Zeit vom 1. Januar 1896 bis 31. Dezember 1905 
Aufschlagsrückvergütung wird geleistet: 
1) für alles Getreide, das unvermahlen wieder ausgeführt wird; 
2) für Haber, Hülsenfrüchte, Kochgerste und Grütze, wenn diese Gegenstände in 
Mengen von mehr als 25 Kilogramm zur? Wiederausfuhr gelangen; 
3) für Mehl oder sonstige Mühlenfabrikate, welche in Mengen von mehr als 15 Kilo— 
gramm ausgeführt werden. 
Bei den unter 1 und 2 bezeichneten Gegenständen wird der Aufschlag voll, bei den 
unter 3 genannten nach Abzug von 5 Prozent Gebühren als Entschädigung für die Kontroll-* 
kosten zurückvergütet.
	        
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