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Aerars von allem und jedem Getreide, wie das Namen haben mag, so von Bürgern, In—
wohnern, Becken, Bierbrauern, Pfragnern und sonst männiglich zum Abmahlen in die Mühle
gebracht wird, je von 1 Simmer 16 Batzen bezahlt werden soll.“
Dabei war der Rat von der Anschauung geleitet, daß der Getreideaufschlag „ein die
Konsumenten wenig drückendes Gefäll sei, woran auch alle hier zehrenden Fremden das Ihrige
beitragen und zahlen müßten.“
Bezüglich der Verwendung des Getreideaufschlags war in einer obrigkeitlichen Verfügung
vom 23. Mai 1636 ausgesprochen, daß derselbe vorweg zu den Besoldungen für Geistlichkeit
und Schuldiener zu verweuden und der nach Abzug der Amtsausgaben auf Besoldung und
Regie, dann der Zinsen von den Passiokapitalien verbleibende Teil dem Vormundamt zur
Unterhaltung der Universität Altdorf und zu Stipendienzahlungen zu überliefern sei.
Der Mehlaufschlag, ingleichen der Aufschlag für Brot, scheint ebenfalls schon im
vorigen Jahrhundert bestanden haben. Es kommt jedoch in Betracht, daß damals die Einfuhr
von gewerblichen Erzeugnissen mit Rücksicht auf das einheimische Gewerbe sehr beschränkt war,
und daß namentlich auswärtige Melber und Bäcker ohne vorher eingeholte Erlaubnis Mehl
und Brot dahier nicht einführen durften.
Derzeit wird der Getreide- und Mehlaufschlag erhoben:
) von Getreide, Mehl oder sonstigen Mühlenfabrikaten, von Hülsenfrüchten und Brot
aller Art, wenn diese Gegenstände in den Stadtbezirk eingebracht, oder wenn
dieselben, falls sie blos zur Durchfuhr bestimmt sind, bei Wiederausfuhr der vor—
schriftsmäßigen Kontrolle nicht unterstellt werden, oder wenn Getreide zum Zwecke
des Umtausches gegen Mehl hieher geführt wird;
von Getreide und Hülsenfrüchten, welche im Stadtbezirk selbst gebaut und dahier
zum Vermahlen und Schroten gegeben werden oder zur Verzehrung gelangen.
Befreit von diesem Aufschlag sind:
1) das zum Bierbrauen, Branntweinbrennen, Essig- und Germsieden oder zur
Spiritusbereitung bestimmte Getreide;
M Frucht-, Mehl- und Brotquantitäten, welche im Stadtbezirk lediglich zur Durch—
fuhr eingebracht werden, sofern die bezüglich der Ein- und Ausfuhr von auf—
schlagspflichtigen Gegenständen bestehenden Vorschriften beachtet werden.
Die Stadtgemeinde Nürnberg erhebt den Getreide- und Mehlaufschlag, teilweise auch
den Fleischaufschlag, in höheren als den in der königlichen Verordnung vom 27. November 1875
bezeichneten Sätzen. Sie muß deshalb um die Bewilligung zur Forterhebung des erhöhten
Aufschlages nachsuchen. Diese Bewilligung wurde seither immer auf 10 Jahre erteilt, zuletzt
für beide Aufschläge auf die Zeit vom 1. Januar 1896 bis 31. Dezember 1905
Aufschlagsrückvergütung wird geleistet:
1) für alles Getreide, das unvermahlen wieder ausgeführt wird;
2) für Haber, Hülsenfrüchte, Kochgerste und Grütze, wenn diese Gegenstände in
Mengen von mehr als 25 Kilogramm zur? Wiederausfuhr gelangen;
3) für Mehl oder sonstige Mühlenfabrikate, welche in Mengen von mehr als 15 Kilo—
gramm ausgeführt werden.
Bei den unter 1 und 2 bezeichneten Gegenständen wird der Aufschlag voll, bei den
unter 3 genannten nach Abzug von 5 Prozent Gebühren als Entschädigung für die Kontroll-*
kosten zurückvergütet.