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der Besitznahme der Stadt Nürnberg durch Bayern eine andere war, als seit dieser. Vom
Ertrage des Fleischaufschlages hatten die Gemeinden nach der königlichen Verordnung vom
31. Dezember 1808 lediglich die Hälfte zu erhalten, während die andere Hälfte in die Staats—
kasse floß. Durch das Dotationsrescript vom 16. August 1811 wurde der Kommunalkasse
der Stadt Nürnberg der ganze Fleischaufschlag als ständige Einnahme zugewiesen mit der
Bestimmung, daß derselbe teils zur Bestreitung der Lokalbedürfnisse, teils zur Schuldentilgung
zu verwenden sei.
Dermalen erfolgt die Erhebung des Fleischaufschlags nach Maßgabe der auf Grund des
Artikels 40 Absatz 1 und 4 der Gemeindeordnung und der allerhöchsten Verordnung vom
27. November 1875 am 24. Mai 1876 erlassenen Aufschlagsordnung.
Hienach wird der Fleischaufschlag erhoben:
1Von Rindviehstücken, Schweinen, Schafen und Ziegen, welche zum Zwecke der
Verzehrung in den Stadtbezirk eingeführt oder daselbst gezüchtet werden,
von eingeführtem Haarwild) (Hirschen, Rehen, Gemsböcken, Hasen und Wild—
schweinen),
3) von Fleisch und Fleischbestandteilen, wie Speck u. s. w., ferner von allen Fleisch—
fabrikaten mit Ausnahme des ausgelassenen Fettes.
Eine Rückvergütung des Fleischaufschlages findet nur statt für geschlachtete Tiere, welche
in der Haut und unzerteilt ausgeführt werden. Von der Rückvergütung kommen 5 Prozent
als Entschädigung sür? die Kontrollkosten in Abzug.
Der Fleischaufschlag beträgt für
Ochsen ... 3,85 Mark ferner 1 Hirsch 3,43 Mark
Stier .. 1,70 , 1 Alttier.. 3,00 „
Kuh .. 1,70 , Hirschkalb 1,29 ,
Rind .. 1,158, Rehbock. ,868,
Kalb .. . . . . . 0,40 , Rehgeis. ,868,
Schaf, Geis oder Ziege. .. 0,20 , Kitzbock .. ,61,
Sauglamm . . . . . .. 0,10 Gemsbock. 1,29 ,
Schwein .. .... 0,90 Gemskitzbock 0,866,
und beziehungsweise 0,30 Hasen . . ... 0,178,
Jbis 71 Pfund Fleisch sür 1Pfund 0,01 1 Wildschwein . . . ... 2,00 ,
72 bis 100 Pfund und je 1 Frischling....... . 0,69 „
Zentner... . . 0,711, 11Psfund Wildfleisch .. ... 0,03 ,
Der Getreideaufschlag?) wird seit dem Jahre 1632 erhoben. In diesem Jahre
verordnete der Rat der Reichsstadt mit Erlaß vom 17. Juli, daß „zur Aufhilfe des geschwächten
1) Der Aufschlag für Haarwild wurde am 1. Juli 1872 eingeführt.
2) Für Haber wurde bereits im Jahre 18576 eine Abgabe (Umgeld) erhoben. Diese Abgabe hatten
Jahrhunderte lang nur Wirte, Pfragner, Lohnkutscher, Fuhrleute, Boten und Lohnrößler zu entrichten. Erst
im Jahre 1806 wurde sie auf allen in die Stadt kommenden Haber ausgedehnt. Um das Erträgnis dieses
Umgeldes zu heben und um Unterschleife hintanzuhalten, verordnete der Rat der Reichsstadt am 7. November 1799
unter anderem: „daß nicht nur alle Fuhrleute, Landkutscher und fahrenden Boten sich des Hereinführens Jund
Verfütterns ihres eigenen Habers oder damit gemischten Futters bei Vermeidung der Konfiskation und auf
Wiederbetreten zu erhöhenden Strafe gänzlich enthalten, sondern auch die nach Hamburg, Leipzig, Frankfurt,
Prag, Regensburg, Salzburg, München, Lindau, Augsburg, Straßburg und in dergleichen entfernte Gegenden
fahrenden Fuhrleute zum mindesten 48 Stunden, die in nähere Gegenden, z. B. nach Würzburg, Kitzingen,
Marktbreit, Bamberg, Weißenburg, Neuburg, Eichstädt, Sulzbach, Amberg und in die übrige Oberpfalz
fahrenden 24 Stunden mit allen ihren Pferden, womit sie abzufahren gedenken, hier zu bleiben und zu zehren
schuldig sein sollen.“