Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1923/24 (1923/24 (1925))

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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
Infolge der ständig fortschreitenden Geldentwertung wurde die Verdienstgrenze bezüglich 
der Versicherungspflicht der im 8 165 Abs. J Ziff. 2 — 5 und 7 der R.-V.«O. aufgeführten 
Beschäftigten — d. s. die über die Stellung eines Handarbeiters hinausragenden Personen — 
im Berichtsjahre neunmal geändert und zuletzt mit Wirkung vom 3. März 1924 ab auf 
2400 Goldmark jährlich festgesetzt. 
Wie im Jahre 1922 wurde durch wiederholte Gesetzesänderungen, welche Erhöhungen 
der Grundlöhne und damit der Beiträge und Leistungen auf dem Gebiete der Kranken— 
versicherung und auch Erhöhungen der Unterstützungsbeträge an Wochenfürsorge brachten, 
der Geldentwertung Rechnung getragen. Ebenso wurde der Ortslohn und der Wertanschlag 
der Sachbezüge mit Rücksicht auf die Geldentwertung mehrfach neu festgesetzt. 
Neu wurde die Krankenversicherung der Kurzarbeiter durch das Gesetz zur Abänderung 
der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 14. Mai 1923 eingeführt, jedoch durch 
die Verordnung vom 15. Oktober 1923 über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosen— 
fürsorge wieder abgeschafft. 
Außerdem wurde durch Gesetz vom 19. Juli 1923 über die Änderungen der R.V.O. 
und die Verordnung vom 27. September 1923 auf Grund des Notgesetzes die Kranken— 
versicherung in erheblichem Umfange geändert. Letztgenannte Verordnung ist mit den ver— 
schiedentlichen Ausführungsbestimmungen für die Krankenversicherung insofern von Wichtigkeit, 
als die Krankenkassen besondere Beiträge als Zuschlag zu den Krankenversicherungsbeiträgen 
zu erheben haben, und der Vollzug vom Versicherungsamt zu überwachen ist. Durch die 
Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1923, welche auch auf die Versicherungsträger 
Anwendung findet, wurden Angestellte der hiesigen Krankenkassen mehrfach betroffen. Von 
Bedeutung ist auch die Verordnung über Ärzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 
und die Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom gleichen Tage. Auf 
Grund derselben wurde hier ein Überwachungs-, Zulassungs- und Vertragsausschuß zur 
Regelung der Verhältnisse zwischen den Ärzten und Krankenkassen errichtet. Durch Verordnung 
vom 16. Februar 1924 über die Erwerbslosenfürsorge und Aufbringung der Mittel für 
Erwerbslosenfürsorge wurde die Krankenversicherung der Erwerbslosen neu geregelt. Durch 
die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 ging die Wochenfürsorge auf 
besondere Fürsorgeverbände über. 
Anfallversicherung. Es wurden im Berichtsjahr 4618 Betriebsunfälle gemeldet, 
621 Unfalluntersuchungen durchgeführt, 265 Einsprüche behandelt, 46 Abfindungsanträge 
erledigt und 508 Betriebsanmeldungen entgegengenommen. 
In den städtischen Selbstversicherungsbetrieben waren durchschnittlich 693 Versicherte 
beschäftigt. Es gelangten 73 Unfälle zur Anzeige, wovon 1 die Erwerbsbeschränktheit des 
Versicherten von mehr als 13 Wochen zur Folge hatte. 
Die für die Rentenberechnung angenommenen Jahresarbeitsverdienste hinsichtlich der 
Gewährung von Zulagen wurden wiederholt geändert. Hervorgehoben sei hier nur das Gesetz 
vom 20. August 1923, nach welchem den Verletzten schon dann eine Zulage gewährt wurde, 
wenn die Rente aus einem oder mehreren Unfällen zusammen 20 Prozent — statt bis dahin 
3313 Prozent — betrug. Durch dieses Gesetz ist auch die Art der Berechnung der Zulagen 
geändert worden, indem von der bisherigen Übung, die inzwischen eingetretene Geldentwertung 
durch Annahme eines neuen Jahresarbeitsverdienstes auszugleichen, abgegangen wurde. Statt 
dessen wurde eine Meßzahl eingeführt, deren Festsetzung jeweils durch den Reichsarbeits— 
minister auf Grund der Reichsrichtzahl für Lebenshaltungskosten erfolgte und mit welcher 
dann die auf Grund des angenommenen Jahresarbeitsverdienstes errechnete Rente verviel— 
fältigt wurde.
	        
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