Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg des Jahres 1919 (1919,1 (1920))

Polizeiverwaltung 
gerichteten Zimmern in Gasthöfen usw. vorsieht, nicht berührt wird; es wurde jedoch bestimmt, 
daß die Steuersätze 10 vom Hundert des Entgeltes nicht übersteigen dürfen. Demgemäß erhebt 
der Stadtrat seit 28. Januar 1920 die Wohnsteuer nach folgenden ministeriell genehmigten 
Höchstsätzen: 
bis zu 248 10 5 für den Tag (die Übernachtung) 
von über 2 M, 3 20 ä 
3M 4M - 30 
4M., 5 AM40 F 
5 M. , 6. 50 5 
6 „ 760 h 
Für jede weitere Mark des Preises steigt die Abgabe um 10 59. 
Umlagenwesen. Hinsichtlich der Umlagen berechtigung der Gem einden haben 
die Gesetze zur Abänderung des Umlagengesetzes vom 17. August 1918 und vom 16. August 1919 
mit Wirkung vom 1. Januar 1019 an verschiedene Anderungen gebracht. Die einschneidendste 
ist, daß künftig zur Berechnung der Gemeindeumlagen die Grund- und Haussteuern mit den 
10 fachen Beträgen, die Gewerbesteuern und Hausiersteuern mit den 2fachen Beträgen, die 
Kapitalrentensteuern mit den 1fachen Beträgen, die Einkommensteuern mit den fachen 
Beträgen und die Vermögenssteuern mit den M fachen Beträgen in Ansatz zu bringen sind. 
Die örtliche Besitzweränderungsabgabe wurde vom 1. Oktober 1919 an gemäß 
8 37 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 außer Kraft gesetzt. An deren 
Stelle wird nunmehr vom gleichen Zeitpunkt an mit ministerieller Genehmigung ein gemeind⸗ 
licher Zuschlag von 290 zur Grunderwerbsteuer erhoben. 
Ferner ist die gemeindliche Warenhausste uer mit dem 1. Januar 1920 gemäß 
84 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 aufgehoben worden. 
IV. Polizeiverwaltung. 
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1. Sicherheitspolizei. 
Dienstkommando. Dem Dienstkommando wurden ab 1. Januar 1919 an Stelle der 
aufgehobenen Polizeioffizierstellen 3 Sekretäre für den Außendienst zugeteilt. Der Erkennungs— 
dienst wurde ab 1. Oktober 1919 vom Dienstkommando abgetrennt und der Kriminalpolizei 
angegliedert. 
Personal der Schutzmannschaft. Im Laufe des Berichtsjahres wurden die im Stande 
der Schutzmannschaft während des Krieges entstandenen Lücken durch Neueinstellungen zum 
größtten Teil ausgefüllt. Die vorübergehend eingestellte Wachmannschaft konnte nach und nach 
bis auf 37 Mann verringert werden. 
Der Sollstand betrug unter Berücksichtigung der voranschlagsmäßigen Vermehrung 
am 31. März 1020 525 Mann; der öststand setzte sich am gleichen Tage zusammen aus 30 Ober— 
wachtmeistern, 11 Wachtmeistern, 48 Bizewachtmeistern, 38 Sergeanten und 306 Schutzleuten. 
Dienstverhältnisse der Schutz- und Wachmannschaft. Am 1. März 1919 wurde an 
Stelle des zweigruppigen Dienstes der dreigruppige Dienst eingeführt. Der Sollstand der 
Oberwachtmeister wurde im September auf 30 festgesetzt; im Januar 1020 wurde festgelegt, 
daß die Schutzleute nach zehnjähriger Dienstzeit zu Sergeanten, die Sergeanten nach 185jähriger 
Dienstzeit zu Vizewachtmeistern bei zufriedenstellender Dienstleistung befördert werden. Die 
Vizewachtmeister der äußeren Polizei wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1919 in bezug auf 
die Gehaltsklasse den Vizewachtmeistern der Kriminalpolizei gleichgestellt und demzufolge in 
die Gehaltsklasse 10 der Gehaltsordnung eingereiht. Im übrigen blieben die Gehaltsverhält- 
nisse, abgesehen von der Gewährung einmaliger Zulagen, Neuregelung der Teuerungsbeihilfen,
	        
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